Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985,   183/1986,   208/1986,   329/1986, 557/1986,      138/1987,      324/1987,     578/1987, 330/1988,   357/1989,   424/1990,   380/1991   und 396/1991    sowie    in   Art. II    des   vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen   Vorschriften   geregelten   Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2)  Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und hinsichtlich des Abschnitts A, B und C mit Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, 183/1986, 208/1986, 329/1986, 557/1986, 138/1987, 324/1987, 578/1987, 330/1988, 357/1989, der Kundmachung BGBl. Nr. 266/1990, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 424/1990, der Kundmachungen BGBl. Nr. 209/1991 und 220/1991, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1991 und 396/1991 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 426/1991 und 122/1992, wird wie folgt geändert:

  1. Vor den Abschnitt A wird folgender § 1 gesetzt:

    㤠1. Bei der Vollziehung der Abschnitte A und B dieses Bundesgesetzes gelten neben den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes 1992 folgende weitere Ziele:

  2.   Schutz der inländischen Milch- und Getreidewirtschaft,

  3.   Stabilisierung   der   Märkte   unter   Bedachtnahme auf regionale und saisonale Erfordernisse sowie die Aufnahmefähigkeit der in- und ausländischen Märkte,

  4.   möglichst wirtschaftliche Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung sowie Absicherung strukturverbessernder Maßnahmen und 4. kontinuierliche Versorgung und Belieferung des Marktes mit Produkten zu angemessenen Preisen und mit einwandfreier Qualität."

  5.    Der bisherige § 1   enthält die  Bezeichnung „§ 1 a".

  6.   § 2 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele im Bereich der Milchwirtschaft wird der „Milchwirtschaftsfonds" (in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes als „Fonds" bezeichnet) errichtet."

  7.     Nach   § 2   Abs. 3   wird   folgender   Abs. 4 angefügt:

    „(4) Ab 1. Juli 1993 ist die AMA (Agrarmarkt Austria) zur Besorgung der Aufgaben des Fonds mit Ausnahme der Erstellung der Schlußbilanz sowie der für die Übertragung von Vermögen erforderlichen Maßnahmen zuständig."

    4 a. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b eingefügt.

    „§ 2 a. (1) Der Fonds hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. September jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauf folgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.

    (2) Der Richtpreis ist jener vom Fonds festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen des Fonds wie folgt berechnet:

  8.   Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben   ist   an   den   Fonds   der  von   ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von August bis einschließlich Juli jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch  mit den jeweils  höchsten Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an den   Fonds   bis   spätestens   31. August   zu erstatten.

  9.   Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und   Verarbeitungsbetriebe   hat   der   Fonds einen   nach   Mengen   gewichteten   Durchschnittswert    für    Milch    mit    den   jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Der Fonds hat unter Bedachtnahme   auf   die   Ziele   des   § 1   sowie   zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern   angelieferten   Milch   angemessene Abschläge für Milch geringerer Qualitätsstufen festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 1,5 vH, höchstens jedoch 25 vH des Richtpreises betragen dürfen.

    (3) Ein derartiger Richtpreis ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 bis 15. September 1993 durch Verordnung festzustellen. Mit Wirkung vom I.Jänner 1993 gilt der bis dahin für Milch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen gemäß § 3 festgestellte Richtpreis für das Kalenderjahr 1993 als Richtpreis im Sinne dieser Bestimmung. Ab dem 1. Jänner 1993 ist § 3 — soweit er sich auf die Festsetzung des Richtpreises bezieht — nicht mehr anzuwenden.

    § 2 b. (1) Ab 1. Jänner 1993 darf der Richtpreis um höchstens 3 vH und ab 1. Jänner 1994 um höchstens 4 vH unterschritten werden (Toleranzgrenze).

    (2) Zahlt ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb  oder ein  wirtschaftlicher Zusammenschluß seinen Milchlieferanten einen unter der Toleranzgrenze liegenden  Erzeugerpreis  aus, so  hat der Fonds den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder den wirtschaftlichen Zusammenschluß aufzufordern, binnen eines Monats den Nachweis für die Nachzahlung des fehlenden Differenzbetrags zumindest bis zur Toleranzgrenze zu erbringen.

    (3)  Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb   (wirtschaftliche   Zusammenschluß)   trotz Aufforderung durch den Fonds die erforderliche Nachzahlung innerhalb eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, kann der Fonds das Einzugsgebiet teilweise oder zur Gänze entziehen. § 14   Abs. 4   zweiter   bis   letzter   Satz   ist   auf Sachverhalte, die nach dem 1. Jänner 1993 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.

    (4)  Weist der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) ab dem 1. Jänner 1994 trotz Aufforderung durch den Fonds die   erforderliche   Nachzahlung   innerhalb   eines Monats ab Aufforderung dem Fonds nicht nach, so hat der Fonds diesem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb   (wirtschaftlichen   Zusammenschluß) einen   Stabilisierungsbeitrag   in   der   Höhe   von mindestens dem 1,5fachen, höchstens jedoch dem Dreifachen jenes Differenzbetrags vorzuschreiben, der sich zwischen dem tatsächlich ausbezahlten und unter der Toleranzgrenze liegenden Erzeugerpreis und dem vom Fonds festgestellten Richtpreis unter Berücksichtigung der angelieferten Mengen ergibt. Bei der Festsetzung der Höhe des Stabilisierungsbeitrags ist insbesondere zu berücksichtigen, ob eine Unterschreitung der Toleranzgrenze erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

    (5) Der Stabilisierungsbeitrag ist binnen 14 Tagen ab Erlassung des Bescheids des Fonds fällig. Die §§ 211 und 254 BAO sind anzuwenden.

    (6) Die Einnahmen aus dem Stabilisierungsbeitrag gelten zu gleichen Teilen als Mittel gemäß § 70 Z 1 und Z 2 und sind hinsichtlich § 70 Z 2 für die in § 85 erster Satz genannten Zwecke zu verwenden. Dabei ist § 85 letzter Satz anzuwenden."

    4 b. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Ausgleichsbeitrags trifft 1.  Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie   Milchgroßhandelsbetriebe   für  die  von Erzeugern  und  Sammelstellen  angelieferten Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen  Richtpreises  für das  Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

  10.   Bearbeitungs-     und    Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe,      Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bis zu einem Höchstbetrag von 50 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der jeweils höchsten Qualitätsmerkmale und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%;

  11.   Bearbeitungs-    und    Verarbeitungsbetriebe, Milchgroßhandelsbetriebe,     Milchgenossenschaften und Milchsammelstellen für veräußerte Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe für veräußerte Erzeugnisse aus Milch bis zu einem Höchstbetrag von 28 S je kg."

    4 c. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:

    „(1) Der Fonds hat durch Verordnung den Ausgleichsbeitrag in einer Höhe festzusetzen, die unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 und bis einschließlich 31. Dezember 1993 auch unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 1 erster Satz genannten Ziele eine möglichst kostengünstige Verwertung gewährleistet.

    (2) Der Festsetzung des Ausgleichsbeitrags sind die Art der Verwendung und Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus Milch vor allem unter Berücksichtigung des Richtpreises sowie der Preise, die den Lieferanten für Erzeugnisse aus Milch gezahlt werden, sowie die erzielbaren Verkaufserlöse und die mit der Bearbeitung, Verarbeitung und Verteilung verbundenen Kosten von möglichst wirtschaftlich geführten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zugrunde zu legen."

    4 d. § 5 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. werden  in  dem Ausmaß  gewährt,  das  für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 1

    Z 3 möglichst...

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