Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1993) und das Viehwirtschaftsgesetz 1983 (Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1993) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985

Artikel I (Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind hinsichtlich der Abschnitte A, B und C bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 und hinsichtlich des Abschnitts D bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2)Â Â Dieser Artikel tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3)Â Â Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1992, wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 a Abs. 2 wird nach der Zolltarifnummer 0406 folgende Zolltarifnummer eingefügt:

    „1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen  oder pflanzlichen  Fetten  oder Ölen  oder von  Fraktionen verschiedener   Fette    oder   Öle    dieses    Kapitels,    ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516: 10 - Margarine, ausgenommen flüssige:

    ex 10 - mit   einem   Gehalt   an   Milchfett   von   mehr   als    10

    Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent 90 - andere:

    A - mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 10 Gewichtsprozent, aber nicht mehr als 15 Gewichtsprozent"

    1 a. In § 1 a Abs. 2 lautet die Zolltarifnummer 2106:

    „2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen,   anderweitig   weder   genannt   noch inbegriffen 90 - andere:

    B - andere:

    1 - mit einem Milchfettgehalt von 1,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Milcheiweißgehalt von 2,5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Zuckergehalt, gerechnet als Invertzucker, von 5 Gewichtsprozent oder mehr oder mit einem Stärkegehalt von 5 Gewichtsprozent oder mehr:

    a - von Topfen der Unternummer 0406 10

    b - andere:

    2 - sonstige ex 2 - Mischungen oder Zubereitungen von Waren der Nummer 0405 und pflanzlichen Fetten und Ölen mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 15 Gewichtsprozent 2 - sonstige:

    a - von Topfen der Unternummer 0406 10"

    1 b. § 2 a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

    „§ 2 a. (1) Die AMA hat durch Verordnung (§ 59) bis 15. Oktober jeden Jahres mit Wirkung für das gesamte jeweils darauffolgende Kalenderjahr einen Richtpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen festzustellen.

    (2) Der Richtpreis ist jener von der AMA festgestellte Durchschnittswert, der sich auf Grund von Preisbeobachtungen der AMA wie folgt berechnet:

  2.   Von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben   ist   an   die   AMA   der   von   ihnen durchschnittlich während eines zwölfmonatigen Beobachtungszeitraums ausgezahlte Erzeugerpreis für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen zu melden. Als Beobachtungszeitraum gilt der Zeitraum von Juli bis einschließlich Juni jenes Jahres, in dem die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe die Meldungen zu erstatten haben. Die Meldungen über die ausgezahlten Erzeugerpreise für Milch  mit den jeweils  höchsten  Qualitätsmerkmalen sowie über die mit diesem Satz verrechneten Mengen an Milch sind von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben an die   AMA   bis   spätestens    31. August   zu erstatten.

  3.   Auf Grund der Meldungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe hat die AMA einen nach Mengen gewichteten Durchschnittswert für Milch mit den jeweils höchsten Qualitätsmerkmalen für das gesamte Bundesgebiet zu errechnen und als Richtpreis festzustellen. Die AMA hat unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 sowie zur Anhebung der Qualität der von den Milcherzeugern angelieferten Milch angemessene Abschläge für Milch geringerer Bewertungsstufen bei den nach § 18 Abs. 1 festgesetzten Kriterien festzustellen, wobei die Qualitätsabschläge mindestens 0,8 vH, höchstens jedoch 17 vH des Richtpreises betragen dürfen."

  4. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:

    „(1 a) Zuschüsse gemäß Abs. 1 Z 1 zur Förderung einer Gemeinschaftswerbung im Bereich der Milchwirtschaft sind auf Sachverhalte, die ab dem 1. Jänner 1994 verwirklicht werden, nicht mehr zu gewähren."

  5.   Nach § 5 Abs. 5 a werden folgende Abs. 5 b und 5 c eingefügt:

    „(5 b) Ferner kann die AMA ab dem Jahr 1993 zur Förderung der Strukturverbesserung Zuschüsse zu besonderen Belastungen der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe gewähren, wenn diese durch gesetzliche Zahlungen oder durch die Erfüllung von Sozialplänen anläßlich einer Verminderung des Personalstandes im Zuge von strukturverbessernden Maßnahmen entstanden sind. Die AMA hat durch Verordnung die näheren Bedingungen, insbesondere über Art und Höhe dieser Zuschüsse, festzusetzen.

    (5 c) Soweit dies einer möglichst zweckmäßigen und einfachen Abwicklung der Gewährung von Zuschüssen dienlich ist, kann die AMA Zuschüsse für die Lagerhaltung von Erzeugnissen aus Milch auch an den Eigentümer dieser Waren und Zuschüsse für Verbilligungsaktionen von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Vertriebsorganisationen, die zur Abwicklung derartiger Aktionen befähigt sind, gewähren. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten, einschließlich einer allfälligen Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, sind diese Eigentümer oder Vertriebsorganisationen einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gleichzustellen."

  6.   § 6 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

    „(2) Der Richtpreis für Kuhmilch mit den höchsten Qualitätsmerkmalen (ausgenommen bei Abgabe unmittelbar an den Verbraucher) beträgt abweichend von § 2 a im Jahr 1994:

    Grundpreis je kg..............  208,1 Groschen,

    plus festgestellte Betriebsleistung je kg......................      8,7 Groschen,

    Preis je Fetteinheit.............    68,0 Groschen,

    Preis je Eiweißeinheit..........    35,0 Groschen.

    (3) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sind berechtigt, gegenüber sämtlichen Milcherzeu-

    gern einen einheitlichen durchschnittlichen Transportkostenanteil je Kilogramm Milch für den Transport vom Bauernhof oder einem Platz zur Übernahme von Milch einschließlich der allenfalls erforderlichen Kosten für eine Zwischenlagerung in einer Milchsammelstelle bis zur Rampe des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zur Verrechnung zu bringen. In diesem Fall ist sämtlichen Milcherzeugern ein einheitlicher durchschnittlicher Kostenanteil je Kilogramm Milch zu verrechnen. Der den Milcherzeugern von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben angelastete Kostenanteil ist als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzusehen."

  7.   § 13 Abs. 1 lautet:

    „(1) Zuschüsse sind nur Betrieben zu gewähren, die Milch oder Erzeugnisse aus Milch aus Einzugsgebieten (Abs. 2) beziehen oder in Versorgungsgebiete (Abs. 3) liefern. Ab 1. Jänner 1994 sind Zuschüsse nur Betrieben — ausgenommen Gemeinschaftsanlagen gemäß § 16 a — zu gewähren, die mit Milcherzeugern Lieferverträge (§ 14 a Abs. 2) abgeschlossen haben. Zuschüsse sind ferner Betrieben bis einschließlich 30. Juni 1994 zu gewähren, auf die § 14 a Abs. 2 erster Satz anzuwenden ist. Die AMA kann Betrieben, die die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht erfüllen, Ausnahmen bewilligen, sofern diese mit den in § 1 Z 1 bis 4 genannten Zielen vereinbar sind."

  8.   Nach § 14 a Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt:

    „(2 a) Wechselt ein Milcherzeuger oder ein Zusammenschluß von Milcherzeugern durch Abschluß eines neuen Liefervertrags den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb, so hat der bisher zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb umgehend sämtliche Unterlagen, die zur sachgerechten Durchführung des Abschnitts D dieses Bundesgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Höhe der vorhandenen Einzelrichtmenge dienen, an den zuständigen neuen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu übermitteln."

    6 a. § 14 a Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Milcherzeuger oder Zusammenschlüsse von Milcherzeugern sind jederzeit berechtigt, ihren Vertrag gemäß Abs. 2 fristlos aufzulösen, wenn der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftliche Zusammenschluß) die Zahlung des Erzeugerpreises zur Gänze einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (wirtschaftlichen Zusammenschluß) eingeleitet wird oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten einen unter der Toleranzgrenze gemäß § 2 b Abs. 1 liegenden Preis auszahlt."

  9.   In § 15 Abs. 1 Z 4 entfallen im ersten Teilsatz die Worte „für die Einzugs- und Versorgungsgebiete".

  10.   Nach § 15 Abs. 2 a wird folgender Abs. 2 b eingefügt:

    „(2 b) Die AMA kann, wenn ein Bedürfnis nach einheitlichen Beurteilungsgrundsätzen angenommen werden kann, auch Regelungen treffen über die Feststellung der wertbestimmenden Bestandteile und Eigenschaften der angelieferten Milch und die Durchführung eines Schiedsgutachterverfahrens für Fälle, in denen bezüglich dieser Bestandteile oder Eigenschaften die Beschaffenheit der angelieferten Milch zwischen Milchlieferanten und Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb strittig wird."

  11.   § 16 Abs. 1 a lautet:

    „(1 a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Weiters dürfen Milcherzeuger derartige...

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