Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 ? 1. StabG 2012)

  1. Bundesgesetz, mit dem das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Stabilitätsabgabegesetz, das Bausparkassengesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden (1. Stabilitätsgesetz 2012 ? 1. StabG 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Art . Gegenstand
    1. Abschnitt: Publizistikförderung
    1 Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

  2. Abschnitt: Abgabenrecht

    2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

    4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

    5 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

    6 Änderung des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

    7 Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

    8 Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

    9 Änderung der Bundesabgabenordnung

    10 Änderung des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und fortwirtschaftlichen Betrieben

    11 Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes

    12 Änderung des Bausparkassengesetzes

    13 Änderung des Pensionskassengesetzes
  3. Abschnitt

    Publizistikförderung

    Artikel 1

    Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

    Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistikförderungsgesetz 1984 ? PubFG) BGBl. Nr. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

  4. § 2 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

    ?Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden. Die Rechtsträger dürfen jedoch jährlich höchstens 5 vH der ihnen in diesem Jahr zugewendeten Förderungsmittel zur Bildung einer Rücklage verwenden, die dem Erwerb und der Erhaltung und Erneuerung des von den Rechtsträgern gemäß § 12 Abs. 1 oder 10 erworbenen unbeweglichen Vermögens dient.?

  5. In § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    ?Für die Jahre 2012 bis 2016 ist die Gesamtsumme, die sich aus dem Zusatzbetrag sowie zusätzlichen Fördermitteln für internationale politische Bildungsarbeit ergibt, jeweils um den Betrag von 550 000 Euro zu reduzieren, wobei die Aufteilung dieses Reduktionsbetrages auf die einzelnen Rechtsträger im Verhältnis der Anzahl der Abgeordneten der den jeweiligen Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bezeichnenden politischen Partei zu erfolgen hat.?

  6. § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    ?(10) In den Jahren 2013 bis 2018 gilt § 2 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen aufgewendet werden können, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient. Bei Weiterveräußerung des derart angekauften unbeweglichen Vermögens oder bei Auflösung gebildeter Rücklagen, welche für den Ankauf von unbeweglichem Vermögen gebildet wurden, hat der Rechtsträger die frei werdenden Mittel nach den Zielsetzungen des ersten Abschnittes dieses Bundesgesetzes zu verwenden.?

  7. Abschnitt

    Abgabenrecht

    Artikel 2

    Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

    Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2011, wird wie folgt geändert:

  8. § 2 Abs. 8 Z 3 erster Satz lautet:

    ?Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei der Ermittlung des Einkommens höchstens in Höhe der nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahres anzusetzen.?

  9. In § 3 Abs. 1 wird folgende Z 33 angefügt:

    ?33. Abgeltungen von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse.?
  10. § 4 wird wie folgt geändert:

    1. In Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

    2. In Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:

      ?Bei Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der Einlagewert von Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen. Grund und Boden ist in die Anlagekartei gemäß § 7 Abs. 3 aufzunehmen.?

    3. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

      ?(3a) Für Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1, die einem Betriebsvermögen zugehören, gilt Folgendes:

      1. Die Befreiungsbestimmungen für Abgeltungen von Wertminderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 33, für einen (drohenden) behördlichen Eingriff sowie für Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und Baulandumlegungen gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 und 4 sind anzuwenden.
      2. Die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, außer es kommt Z 5 zur Anwendung.
      3. Bei der Veräußerung von Grund und Boden ist ein Inflationsabschlag gemäß § 30 Abs. 3 zu berücksichtigen, es sei denn, der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung.
      4. Müssen Grundstücksteile im Zuge einer Änderung der Widmung auf Grund gesetzlicher Vorgaben an die Gemeinde übertragen werden, sind die Anschaffungskosten der verbleibenden Grundstücksteile um die Anschaffungskosten der übertragenen Grundstücksteile zu erhöhen.
      5. Wird Grund und Boden des Anlagevermögens veräußert, der am 31. März 2012 nicht steuerverfangen war, kann der Veräußerungsgewinn pauschal nach § 30 Abs. 4 ermittelt werden.
      6. Bei der Veräußerung von mit dem Teilwert eingelegten Grundstücken des Betriebsvermögens gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert im Einlagezeitpunkt und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen.
      7. Ein Auf- oder Abwertungsbetrag nach § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist bei der Veräußerung gewinnwirksam anzusetzen.
    4. In Abs. 10 entfällt die Z 3.

  11. § 5 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

    ?Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig.?

  12. § 6 wird wie folgt geändert:

    1. In Z 2 wird folgende lit. d angefügt:

      ?d) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (lit. a) und Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen.?
    2. In Z 4 wird folgender Satz angefügt:

      ?Grund und Boden ist mit dem Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen, sofern nicht eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 vorliegt.?

    3. Z 5 lautet:

      ?5. Einlagen sind mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie Grundstücke im Sinne des § 30 Abs. 1 sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert im Einlagezeitpunkt ist niedriger.?
  13. § 10 wird wie folgt geändert:

    1. Abs. 1 lautet:

      ?(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

      1. Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag ist der Gewinn, ausgenommen
      ? Veräußerungsgewinne (§ 24),
      ? Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 angewendet wird, und
      ? Einkünfte im Sinne des § 30, auf die der besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 angewendet wird.
      2. Der Gewinnfreibetrag beträgt:
      ? Für die ersten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage ???.13%,
      ? für die nächsten 175 000 Euro der Bemessungsgrundlage??..7%,
      ? für die nächsten 230 000 Euro der Bemessungsgrundlage...?4,5%,
      insgesamt somit höchstens 45 350 Euro im Veranlagungsjahr.
      3. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30 000 Euro, höchstens daher mit 3 900 Euro, steht der Gewinnfreibetrag dem Steuerpflichtigen für jedes Veranlagungsjahr einmal ohne Investitionserfordernis zu (Grundfreibetrag).
      4. Übersteigt die Bemessungsgrundlage 30 000 Euro, steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
      5. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
      6. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 3 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.
      7. Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben und übersteigt die Bemessungsgrundlage in Summe den Betrag von 175 000 Euro, ist wie folgt vorzugehen:
      ? Es ist auf Basis der Bemessungsgrundlage das höchstmögliche Ausmaß des dem Steuerpflichtigen insgesamt zustehenden Gewinnfreibetrages nach Z 2 zu ermitteln und ein Durchschnittssatz (Gewinnfreibetrag dividiert durch die Bemessungsgrundlage) zu bilden.
      ? Dieser Gewinnfreibetrag ist unter Anwendung des Durchschnittssatzes auf die einzelnen Betriebe aufzuteilen.
      ? Danach ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen; wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
      Betriebe, deren Gewinn pauschal ermittelt wird, können höchstens mit einem Gewinn von 30 000 Euro bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.?
    2. In Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages ?100 000 Euro? der Betrag ?45 350 Euro?.

    3. Abs. 6 lautet:

      ?(6) Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz (Abs. 5) beim Rechtsnachfolger dann...

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