Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989 geändert, die Beitragsleistung zum Wiener Börsefonds neu geregelt (Börsefondsgesetz) und die Börsefondsnovelle 1925 aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Börsegesetz Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555/1989, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse gemäß § 1 Abs. 2 vier weitere Börseräte, hievon zwei auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, zu bestellen. Für diese Börseräte gilt:

  2.   Sie dürfen nicht der Geschäftsleitung oder dem    Aufsichtsorgan    eines    Börsemitglieds angehören oder in einem Dienstverhältnis zu einem Börsemitglied stehen oder gemäß § 50 Abs. 2 Z 1 bis 4 wahlberechtigt sein;

  3.   ihre   Bestellung   hat   für   die   Dauer   der Funktionsperiode der Börseräte nach Abs. 1 zu erfolgen; die Wiederbestellung ist zulässig;

  4.   sie   sind   in   der   Ausübung   ihres   Amtes unabhängig und unterliegen nicht den Weisungen des Bundesministers für Finanzen;

  5. Â Â auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft darf nur ernannt werden je :

    a)  eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen Wertpapiere zum Wahlstichtag    (§51    Abs. 1)    zum    amtlichen Handel an der betreffenden Börse zugelassen waren;

    b)  eine Person, die Mitglied der Geschäftsleitung oder Bediensteter eines Unternehmens ist, dessen satzungsmäßiger Zweck die Veranlagung eigenen  oder fremden Vermögens in Wertpapieren ist und das zu diesem    Zweck    nachweislich    dauernd Wertpapiere mit einem Mindestnominalwert von insgesamt zehn Millionen Schilling besitzt, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind. 5. Die beiden übrigen vom Bundesminister für Finanzen zu ernennenden Börseräte müssen auf dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre oder des Handels- und Wertpapierrechts fachlich ausgebildet und beruflich tätig sein."

  6. § 3 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Funktionsperiode der Börseräte beträgt fünf Jahre; die Börseräte haben jedoch nach Ablauf ihrer Amtsperiode ihr Amt auch in den Ausschüssen (§ 6) bis zur Neuwahl der Ausschußmitglieder durch die erste Vollversammlung nach Beginn der neuen Amtsperiode auszuüben. Die Wiederwahl ist zulässig."

  7.   § 7 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Ausschußmitglieder sind von der Vollversammlung aus dem Kreis der Börseräte zu wählen. Den Ausschüssen gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 gehören neben acht gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 3 Abs. 2 bestellten Börseräte an. Dem Ausschuß gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 (Optionsausschuß) gehören neben sechs gewählten Börseräten die vier vom Bundesminister für Finanzen bestellten Börseräte an. Die zu wählenden Mitglieder des Optionsausschusses sind aus dem Kreis jener Börseräte zu wählen, die ein Mitglied gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 vertreten, das am Börsehandel mit Optionen und Finanzterminkontrakten selbst aktiv teilnimmt; diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die erstmalige Einrichtung eines Optionsausschusses für die Dauer eines Jahres von der Einrichtung an. Die Ausschüsse haben selbst einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen."

  8.    Im   § 8  Abs. 1   zweiter  Satz  ist  das  Wort „Neuwahl" durch „Nachwahl" zu ersetzen.

  9.   Im § 10 Abs. 2 Z 4 ist der Punkt durch einen Strichpunkt zu  ersetzen.  Es wird  folgende  Z 5 angefügt:

    „5. die ihm gemäß § 16 zugewiesenen Maßnahmen betreffend die Überwachung der von den Freien Maklern zu stellenden Sicherheit."

  10.   § 12 Abs. 2 lautet:

    „(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich eines von ihr zu verwaltenden Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Zweckmäßigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 3 gewährleisten und insbesondere für Untersuchungen gemäß § 25 Abs. 2 geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen."

  11.   § 14 Z 4 lautet:

    „4. gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 verhängt wurde, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist."

  12.   § 15 Abs. 4 lautet:

    „(4) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handel erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich 1.  einem bestehenden Handels- oder Abwicklungssystem beitreten und hiefür vorgesehene Kautionen erlegen und 2.  zumindest einen Börsebesucher aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Geschäftsleitung nominieren."

  13.   § 16 lautet:

    „§ 16. (1) Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben zur Gewährleistung der Erfüllung von Börsegeschäften Sicherheit in Form einer Kaution oder Bankgarantie zu leisten. Die Höhe der Sicherheit ist vom Kartenausschuß auf Vorschlag des Generalsekretärs festzusetzen. Die Sicherheit muß jederzeit im angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Börsemitglieds stehen. Sie darf vom Kartenausschuß nicht höher als zehn Millionen Schilling festgesetzt werden, doch kann das Börsemitglied, insbesondere zur Abwendung einer Geschäftsbeschränkung gemäß Abs. 3, selbst höhere Sicherheit leisten. Der Bundesminister für Finanzen kann eine Änderung dieser Wertgrenze durch Verordnung verfügen, wenn dies in der Folge wesentlicher Veränderungen des Geldwertes oder der Art der Geschäfte oder des Umsatzes an einzelnen Börsen erforderlich ist.

    (2)   Eine im Rahmen des Abwicklungssystems erlegte   Kaution   kann   im   Verhältnis   des   im Abwicklungssystem  abgerechneten  Umsatzes  des Börsemitglieds  nach  § 15  Abs. 1   Z 3  zu  seinem Gesamtumsatz   auf   die   Sicherheit   angerechnet werden,  jedoch   müssen   20   vH   der   Sicherheit jedenfalls als Kaution oder Bankgarantie geleistet werden. Dabei hat der Generalsekretär anhand der laufenden   Meldungen   gemäß  Abs. 4   darauf  zu achten, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte der Mitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 insgesamt durch die im Rahmen des Abwickjungssystems erlegte Kaution und die Sicherheit gewährleistet ist. Bei Gefahr im Verzug hat der Generalsekretär die erforderlichen   Verfügungen   bis   zur   Entscheidung   des Kartenausschusses gemäß Abs. 1  zu treffen und hierüber unverzüglich den Vorsitzenden des Kartenausschusses zu informieren.

    (3)  Der Kartenausschuß hat, insbesondere auf Vorschlag des Generalsekretärs, die Geschäftstätigkeit eines Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1 Z 3 nach Maßgabe der Abs. 1  und 2 unverzüglich so zu beschränken, daß die Erfüllung der Börsegeschäfte gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist insbesondere die   Übernahme   und   Ausführung   anderer   als Vermittlungsaufträge   zu   untersagen,   wenn   das Börsemitglied eine gemäß Abs. 1 und 2 erforderliche Erhöhung der Sicherheit nicht nachweist. In diesem Fall hat der Kartenausschuß den Abbau der offenen Position innerhalb angemessener Frist zu verlangen,   wenn   dies   zur   Gewährleistung   der Erfüllung der Börsegeschäfte erforderlich ist.

    (4)  Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 haben dem   Generalsekretär   alle   Börsegeschäfte,   die außerhalb   des   Abwicklungssystems   geschlossen wurden, sowie alle sich aus den durch Selbsteintritt ausgeführten  Kommissionsgeschäften  ergebenden offenen Positionen jeweils nach Börseschluß mitzuteilen. Der Generalsekretär hat bei Verdacht auf Verletzung der Bestimmungen der §§ 16, 18 Z 5, 48 a und 57 Abs. 2 in die Bücher des betreffenden Börsemitglieds nach § 15 Abs. 1  Z 3 Einsicht zu nehmen.  Der Generalsekretär ist darüber hinaus berechtigt, die Richtigkeit der Meldungen durch stichprobenmäßige Bucheinsicht zu überprüfen. Ist bei der Einsicht in die Bücher eines Börsemitglieds gemäß   § 15   Abs. 1    Z 3   die   Beiziehung   eines Sachverständigen    gemäß    § 52   Abs.     2   AVG erforderlich, so dürfen hierzu nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.

    (5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Börsemitgliedern nach § 15 Abs. 1 Z 3 durch Verordnung eine Rechnungslegungspflicht aufzuerlegen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Börsehandel erforderlich ist. Dabei ist die Wahrung der Geschäftsinteressen der Börsemitglieder nach § 15 Abs. 1 Z 3 gegenüber anderen Börsemitgliedern zu beachten."

  14.   § 18 Z 5 lautet:

    „5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen."

  15.   Im § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im § 15 Abs. 4 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum...

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