Protokoll über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

PROTOKOLL ÃœBER DEN BEITRITT BOLIVIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL-

UND HANDELSABKOMMEN DIE REGIERUNGEN, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind

(im folgenden als „Vertragsparteien" bzw. als

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Boliviens (im folgenden „Bolivien" bezeichnet), sind UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Abkommen,

DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Bolivien wird, sobald dieses Protokoll gemäß

  1. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:

    a) Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens und b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

    Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2,

    lit. b, soweit darin auf die Artikel VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

    1. a) Falls in diesem Protokoll nicht anders bestimmt ist, sind die von Bolivien den Vertragsparteien gegenüber anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, er-

    gänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Bolivien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

    b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6,

  2. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen,

    ist für. Bolivien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

    TEIL II Liste der Zollzugeständnisse 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bolivien.

    1. a) In den Fällen, in denen...

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