Kundmachung des Bundeskanzlers vom 11. Jänner 1974 über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 und des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 sowie des Protokolls betreffend die Abänderung des in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des in Paris am 4. Mai 1910 unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat folgendes mitgeteilt:

Der Libanon ist am 20. Juni 1949 dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 in der ursprünglichen Fassung (A) (siehe RGBl. Nr. 26/

1913, Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 304/1920,

letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 336/1935) beigetreten.

Fidschi hat erklärt, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an das Abkommen

(A) und an das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 in der ursprünglichen Fassung

(B) (siehe RGBl. Nr. 26/1913, Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 304/1920, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 8/1950) gebunden erachtet.

Fidschi hat auch erklärt, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit als an das Protokoll vom 4. Mai 1949 (C) betreffend die Abänderung des Abkommens (A) und des Übereinkommens

(B) (BGBl. Nr. 203/1950, letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 35/1961) gebunden erachtet. Australien hat anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls (C)

erklärt, daß es den Geltungsbereich dieses Protokolls auf alle Gebiete ausdehnt, für deren auswärtige Beziehungen es verantwortlich ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll am 29. Mai 1973 angenommen.

Tansania ist dem Abkommen (A) in der Fassung...

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