PROTOKOLL zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS —

IN DER ERWÄGUNG, daß

widerrechtliche gewalttätige Handlungen, welche die Sicherheit von Personen auf Flughäfen,

die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, gefährden oder zu gefährden geeignet sind oder eine Gefahr für den sicheren Betrieb dieser Flughäfen darstellen, das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit auf diesen Flughäfen untergraben und die sichere und geordnete Durchführung der Zivilluftfahrt für alle Staaten beeinträchtigen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

solche Handlungen der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis geben und daß es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist,

geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,

IN DER ERWÄGUNG, daß

es notwendig ist, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974  Bestimmungen anzunehmen,

um solchen widerrechtlichen gewalttätigen Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten

—

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel I Dieses Protokoll ergänzt das am 23. September 1971 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Ãœbereinkommen und das Protokoll als eine einzige

Ãœbereinkunft angesehen und ausgelegt.

Artikel II

(1) In Artikel 1 des Übereinkommens wird der folgende neue Absatz 1 bis hinzugefügt:

„(1 bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung,

einer anderen Sache oder einer Waffe a) auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, gegen eine Person eine gewalttätige Handlung verübt, die eine schwere Verletzung oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder b) die Einrichtungen eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder ein nicht im Einsatz befindliches Luftfahrzeug, das sich auf diesem Flughafen befindet,

zerstört oder schwer beschädigt oder die Dienste des Flughafens unterbricht,

wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet...

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