Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1975 über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26

  1. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,

sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien des Dorotheums:

  1. für den Bediensteten des Ruhestandes 2625 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um 1130 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung der Haushaltstage zu berücksichtigen ist, um 282 S,

  2. für die Witwe 2625 S. Der Mindestsatz erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um 282 S,

  3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 980 S und nach diesem Zeitpunkt 1741 S,

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