Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in (Hufschmied/in-Ausbildungsordnung)

186. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in (Hufschmied/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Hufschmied/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hufschmied/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 eingetreten werden.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hufschmied/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Einrichten eines mobilen und stationären Beschlagplatzes,
2. Beurteilen und Analysieren der Hufformen,
3. Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand,
4. Korrigieren (Strahl pflegen, Sohle putzen, Tragrand kürzen) des Hufes und Beraspeln der Hufwand,
5. Herstellen und Zurichten von Hufeisen nach Normen sowie Warmaufrichten des Hufeisen auf den Huf,
6. Auswählen der Nägel für Huf und Hufeisen, Aufnageln und Vernieten der Hufeisen sowie Endbearbeiten,
7. Prüfen des frisch beschlagenen Pferdes im statischen und dynamischen Zustand,
8. Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hufschmied/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes ? ?
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche ?
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
7. Kenntnis der Werk- (Eisen- und Nichteisenmetalle, Nichtmetalle, Verbundwerkstoffe) und Hilfsstoffe (Schmieröle, Schmierfette, Reinigungsstoffe, Brennstoffe), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
8. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Tierärzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
9. ? Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung
10. ? ? Grundkenntnisse der wichtigsten rechtlichen Vorschriften wie zB des Tierschutzgesetzes
11. Kenntnis der Anatomie des Pferdes sowie der Funktion der Knochen, der Bänder, Sehnen und Muskeln der Gliedmaßen sowie der Abweichungen hinsichtlich Esel und Rind
12. ? ? Kenntnis des Reit- und Fahrsportes sowie deren Auswirkungen auf den Hufbeschlag
13. ? ? Kenntnis der Exterieur-beurteilung und der Konsequenzen von Exterieurfehlern
14. Kenntnis der Beurteilung der Hornqualität Mitarbeit beim Beurteilen und Bewerten der Hornqualität Beurteilen und Bewerten der Hornqualität
15. Kenntnis der Gangarten des Pferdes sowie deren Beurteilung Beurteilen, Analysieren und Skizzieren der Gangarten des Pferdes
16. Kenntnis der Pferdehaltung und des Umganges mit Pferden auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte
17. ? ? Grundkenntnisse der Futtermittellehre, der Pferde-fütterung und des Dopings
18. ?
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