Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros ? Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzungs-Verordnung)

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Â

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Â Â

Zugangsvoraussetzungen Â

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Â

Gewerbes der Technischen Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als Â

erfüllt anzusehen: Â

  1. Zeugnisse über Â

    1. den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Â

      Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-

      Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Â

      Fachgebiet oder Â

    2. den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Â

      Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Â

      Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und Â

      forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im Â

      betreffenden Fachgebiet und Â

  2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Â

    (2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der...

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