Übereinkommen über Streumunition

82.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Übereinkommen über Streumunition

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. April 2009 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 am 1. August 2010 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Albanien, Belgien, Burkina Faso, Burundi, Dänemark (ohne Färöer Inseln), Deutschland, Ecuador, Fidschi, Frankreich, Heiliger Stuhl, Irland, Japan, Komoren, Kroatien, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Luxemburg, Malawi, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Republik Moldau, Montenegro, Neuseeland (ohne Tokelau), Nicaragua, Niger, Norwegen, Sambia, Samoa, San Marino, Seychellen, Sierra Leone, Slowenien, Spanien, Uruguay, Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat der Heilige Stuhl nachstehende Erklärung abgegeben:

Der Heilige Stuhl möchte folgende Punkte hervorheben:

1. Das Übereinkommen nimmt eine breite Definition von Streumunitionsopfer an, darunter direkt betroffene Personen, ihre Familien und Gemeinschaften, und ersucht die Vertragsstaaten ihnen Hilfe zu leisten.
Der Heilige Stuhl ist sich bewusst, dass diese umfassende Hilfe vom Augenblick der Empfängnis bis zum natürlichen Tod Respekt vor dem Recht auf Leben haben muss, um den grundlegenden Prinzipien des Respekts für menschliches Leben zu entsprechen und für die Anerkennung der Menschenwürde zu sorgen. Erhaltung von Leben und die Schaffung der Voraussetzungen für eine menschenwürdige Existenz sollten im Mittelpunkt der humanitären Hilfe stehen.
2. Die Vertragsstaaten, in Benennung einer Anlaufstelle innerhalb der Regierung (Art. 5 Abs. 2 lit. g) haben zu gewährleisten, dass die Koordinierung der Netzwerke für nationale Behinderung, Entwicklung und
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