Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (...

112. Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand
1. Abschnitt: Finanzen
1 Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz ? EU-VAHG)
2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
4 Änderung des Umgründungssteuergesetzes
5 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
7 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
8 Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
9 Änderung der Bundesabgabenordnung
10 Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
2. Abschnitt: Andere Bereiche
11 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
12 Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
13 Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
14 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
15 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
16 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
17 Änderung des Wasserstraßengesetzes
18 Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
19 Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
20 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden
21 Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011

1. Abschnitt

Finanzen

Artikel 1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz ? EU-VAHG) Inhaltsverzeichnis

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Zuständigkeit
§ 4. Vollstreckungsbehörden
2. AbschnittErteilung von Auskünften
§ 5. Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
§ 6. Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
§ 7. Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
3. AbschnittZustellung von Dokumenten
§ 8. Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 9. Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
4. AbschnittVollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 10. Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 11. Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 12. Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens
§ 13. Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
§ 14. Einwendungen
§ 15. Ablehnungsgründe
§ 16. Verjährung
§ 17. Kosten
5. AbschnittAllgemeine Durchführungsvorschriften
§ 18. Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 19. Sprachen
§ 20. Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
6. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 21. Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
§ 22. Inkrafttreten
§ 23. Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).

(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.

(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:

1. Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
2. Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.

(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:

1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
2. andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;
3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.

(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

1. ?Beitreibungsrichtlinie? die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
2. ?ersuchende Behörde? ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
3. ?ersuchte Behörde? ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
4. ?Person?
a) eine natürliche Person,
b) eine juristische Person,
c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form ? mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ?, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
5. ?auf elektronischem Wege? die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
6. ?CCN-Netz? die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.

(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.

(3) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der §§ 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.

Vollstreckungsbehörden

§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
a) Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,
c) sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,
d) sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
2. die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
a) Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
b) sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in
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