Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. April 1959 über die beim Bergbaubetrieb zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen und zum Schutze vom Sachen durchzuführenden Maßnahmen (Allgemeine Bergpolizeiverordnung).

Auf Grund des § 85 Abs. 1 des Berggesetzes vom 10. März 1954, BGBl. Nr. 73, und des

§ 221 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

    Geltungsbereich.

    § 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen.

    Eröffnung und Einstellung von Bergbaubetrieben.

    § 2. Jede Neu- oder Wiedereröffnung und jede dauernde oder zeitweise Einstellung eines Bergbaubetriebes ist der Berghauptmannschaft mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.

    Errichtung von Werksanlagen.

    § 3. Anträge um Erteilung der Bewilligung zur Herstellung von Werksanlagen müssen eine genaue Beschreibung der geplanten Anlage enthalten,

    mit den erforderlichen Plänen und Berechnungen belegt sein und samt den Beilagen in doppelter Ausfertigung überreicht werden.

    Im Bedarfsfalle kann die Berghauptmannschaft weitere Ausfertigungen verlangen.

    Allgemeine Sicherungsvorschriften.

    § 4. (1) Alle Anlagen und Einrichtungen, die zur Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes notwendig sind, müssen in brauchbarem Zustand erhalten werden.

    (2) Schutzvorrichtungen müssen benützt werden.

    Wenn sie verwendungsunfähig oder vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden, sind sie möglichst bald wieder herzustellen. Für die Zwischenzeit sind unverzüglich andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

    § 5. (1) Wer an Betriebseinrichtungen Unregelmäßigkeiten oder Schäden wahrnimmt, die eine Gefährdung von Personen oder des Bergbaubetriebes verursachen können, hat unverzüglich die Gefährdeten zu warnen und die nächsterreichbare Aufsichtsperson zu verständigen.

    (2) Beim Schichtwechsel haben die das Ort verlassenden Arbeiter ihre Ablöser und die Aufsicht auf besondere Vorkommnisse und von ihnen wahrgenommene gefährliche Umstände aufmerksam zu machen.

    § 6. (1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, daß bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden.

    (2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

    § 7. Alle Arbeiten sind von einem sicheren Arbeitsstand aus durchzuführen.

    § 8. Alle belegten Arbeitsstellen, ferner über Tage auch alle Verkehrswege und Werksplätze müssen während des Betriebes durch Tageslicht oder künstliches Licht beleuchtet sein. Die Beleuchtung muß so stark und weitreichend sein,

    daß die zu verrichtenden Arbeiten ordnungsgemäß

    ausgeführt und auftretende Gefahren rechtzeitig erkannt werden können.

    § 9. (1) Das Betreten der Bergbauanlagen und der eingefriedeten Tagbrüche ist Unbefugten verboten.

    (2) Dieses Verbot ist an den Eingängen zu den Werksplätzen und Betriebsgebäuden, an den Tagöffnungen der Grubengebäude, an den Halden und an den Einfriedungen unter Hinweis auf die Bergpolizeiverordnung durch Warntafeln ersichtlich zu machen.

    (3) Betriebsfremde dürfen Bergbauanlagen nur mit Zustimmung des Bergbauberechtigten oder des Betriebsleiters und nur in Begleitung verläßlicher Personen befahren.

    (4) Betrunkenen Personen darf das Betreten der Bergbauanlagen oder der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden.

    (5) Das Mitnehmen und der Genuß geistiger Getränke im Betrieb ist verboten.

  2. TAGANLAGEN, SCHUTZ DER OBERFLÄCHE.

    Abgrenzung der Taganlagen.

    § 10. Die Taganlagen einschließlich der Werksplätze und Halden sind, wenn es die Sicherheit erfordert, gegen die Nachbargrundstücke deutlich

    (durch Mauern, Zäune, Gräben) abzugrenzen.

    Einfriedung von Tagbrüchen und brennend en Halden.

    § 11. Stellen, an denen gefahrdrohende Tagbrüche entstanden oder zu gewärtigen sind, und Halden, die brennen oder schädliche Gase entwickeln,

    müssen mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen umgeben sein.

    Tagöffnungen von Grubenbauen.

    § 12. (1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß

    niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

    (2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern,

    in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.

    Sammelbehälter und Vertiefungen.

    § 13. (1) Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.

    (2) Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer verläßlichen Person vorgenommen werden, die sich außerhalb der Räume befindet. Die Gefährdeten sind auf geeignete Weise, zum Beispiel durch Anseilen,

    gegen Absturz, Einsinken oder Verschütten zu sichern. Außerdem dürfen Arbeiten in gefüllten Bunkern nur bei geschlossenen Abziehvorrichtungen und nach Verständigung des Abziehers verrichtet werden. Stauungen in Bunkern dürfen nur von außen beseitigt werden, wenn eine Beseitigung von innen die Beschäftigten gefährden würde.

    (3) Die zur Sicherung verwendeten Seile und Sicherheitsgürtel sind vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.

    (4) Behälter und Räume, in denen gesundheitsschädliche Gase entstehen können, dürfen nur nach gründlicher Lüftung, nötigenfalls unter Verwendung von Atemschutzgeräten, befahren werden.

    (5) Einstiegschächte müssen mit geeigneten Steigeisen, Fahrten oder Treppen ausgestattet sein.

    Bühnen, Treppen und Brücken.

    § 14. (1) Bühnen, Treppen und Brücken müssen mit festem Belag und seitlichen Schutzleisten sowie bei mehr als 2 m Höhe über dem Fußboden an den freien Seiten mit festem Geländer versehen sein.

    (2) Treppen, die von Abschlußwänden begrenzt sind, müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange erhalten.

    (3) Fahrten müssen gegen Abgleiten und Umkippen gesichert sein.

    (4) Brücken und Bühnen müssen so eingerichtet sein, daß die unter ihnen verkehrenden Personen nicht durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden.

    Halden.

    § 15. (1) Halden sind so anzulegen, daß niemand durch abrollendes Haldenmaterial gefährdet werden kann.

    (2) Halden sind nötigenfalls gegen Fortführung ihrer Bestandteile durch Wind und Wasser zu sichern.

    (3) Der Abfluß von Wässern darf durch die Aufschüttung von Halden nicht behindert werden.

    (4) Hangwässer sind so abzuleiten, daß Haldenrutschungen vermieden werden.

    (5) Asche und Schlacke dürfen in heißem Zustand nur auf besondere Aschenhalden gestürzt werden.

    (6) Aschenhalden und andere brandgefährliche Halden dürfen nicht über Flözausbissen oder an Stellen angelegt werden, wo sie Werksanlagen oder die in diesen beschäftigten Personen gefährden oder durch Gasentwicklung und Funkenflug gemeinschädliche Wirkungen hervorrufen können.

    Drohende Tagbrüche und Senkungen.

    § 16. (1) Sind infolge des Bergbaubetriebes Tagbrüche oder Senkungen an der Tagesoberfläche zu erwarten, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß der Grundeigentümer und allfällige Nutzungsberechtigte rechtzeitig verständigt werden.

    (2) Über das Eintreten oder den Verlauf von Senkungen sind markscheiderische Untersuchungen durchzuführen, wenn diese notwendig sind,

    um rechtzeitig Maßnahmen zum Schutze der Oberfläche treffen zu können.

    Anzeige von der Annäherung der Gruben- oder Tagbaue an besonders schutzbedürftige Taganlagen.

    § 17. (1) Nähern sich Gruben- oder Tagbaue Eisenbahnen, öffentlichen Wegen, Gebäuden,

    Wasserläufen, Teichen, Wasserbehältern oder anderen Taganlagen, deren Beschädigung die

    öffentliche Sicherheit gefährden würde, so hat der Betriebsleiter dafür Sorge zu tragen, daß

    dies der Berghauptmannschaft angezeigt wird.

    (2) Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde durch Übermittlung einer Abschrift der Anzeige zu verständigen.

    Aufbereitung s- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken.

    § 18. (1) Aufbereitungs- und Kohlentrocknungsanlagen sowie Brikettfabriken, in denen gesundheits- oder explosionsgefährlicher Staub entsteht, sind von Staub reinzuhalten. Bei der Reinigung sind Staubaufwirbelungen möglichst zu vermeiden.

    (2) Räume, in denen Kohlenstaub in gefährlicher Menge auftritt, gelten als explosionsgefährdete Betriebsstätten im Sinne der anerkannten Regeln der Technik.

    (s) In den in Abs. 2 genannten Räumen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten. Das Verbot ist an den Eingängen ersichtlich zu machen.

  3. TAGBAUE UND VERSATZGEWINNUNG

    ÃœBER TAGE.

    Einfriedungen und Wasserableitungen.

    § 19. Absturzgefährliche Ränder von Tagbauen sind mit mindestens 80 cm hohen Einfriedungen zu umwehren.

    § 20. Wasserzuflüsse in das Tagbaugelände sind abzufangen und auf sichere Weise abzuführen.

    Abraum-und Gewinnungsarbeiten.

    § 21. (1) In Tagbauen muß stets von oben nach unten abgeräumt und abgebaut werden.

    (2) Bei größerer Mächtigkeit sind mehrere Strossen (Etagen) anzulegen. Höhe, Böschung und Breite der Strossen sind je nach der Festigkeit und Standfestigkeit der Überlagerung und der Lagerstätte so zu bemessen, wie es der Schutz der Oberfläche und die Sicherheit der Arbeiter erfordert.

    (s) Die Höhe der Bruchwand darf 10 m nicht

    überschreiten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.

    (4) Die äußerste Schiene der Fördergleise muß

    vom oberen Rand der tieferen Strosse mindestens 1'5 m entfernt sein.

    Sicherung gegen. Verschüttung,

    Stein- und Kohlenfall.

    § 22. (1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen.

    Werden solche Massen nicht sofort entfernt,

    so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen,

    bis dies geschehen ist.

    (2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

    § 23. (1) In Tagbauen ist das...

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