Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

74. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 185/1999) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:
Albanien 5. September 2003
Liberia 16. September 2005
Litauen 3. Jänner 2003
Saudi-Arabien 23. Jänner 2003
Sudan 16. Oktober 2003
Vereinigte Arabische Emirate 10. Jänner 2007

Weiters haben nachstehende Staaten Kontinuitätserklärungen zum Zollabkommen abgegeben:

Staaten: mit Wirksamkeit vom:
die ehemalige jugoslawische Republik
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