Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung - ÜBPV)

339. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen (Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungs-Verordnung - ÜBPV) Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Geltungsbereich

2. Abschnitt: Vorschriften für die Überwachung gemäß § 7 EZG

§ 4 Überwachungskonzept

§ 5 Inhalt des Überwachungskonzepts

§ 6 Überprüfung des Überwachungskonzepts

§ 7 Grundsätze der Überwachung

§ 8 Berechnungsformeln und Rechenfaktoren

§ 9 Auf Messung beruhende Methodiken

§ 10 Mindestanforderungen an die Überwachung (Berechnungsmethodiken) § 11 Anforderungen für die Überwachung von Tätigkeitsdaten

§ 12 Anforderungen für die Überwachung für Rechenfaktoren

§ 13 Anforderungen an Analysen

§ 14 Anforderungen an die Probenahme

§ 15 Anforderungen an Labors

§ 16 Anforderungen für Gasanalysatoren

§ 17 Inhärentes und weitergeleitetes CO2

§ 18 Unsicherheitsbewertung

§ 19 Kontrollsystem und Qualitätssicherung

3. Abschnitt: Vorschriften zur Berichterstattung gemäß § 8 EZG

§ 20 Abgabe der Emissionsmeldungen

§ 21 Öffentlicher Zugang

§ 22 Konsistenz mit der Nationalen Inventur

4. Abschnitt: Vorschriften zur Prüfung gemäß § 9 EZG

§ 23 Ziel und Umfang der Prüfung

§ 24 Prüfteams

§ 25 Durchführung der Prüfung

§ 26 Prüfergebnis und Bericht

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 27 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 28 Zeitlicher Geltungsbereich

§ 29 Außerkrafttreten

Anhänge

Anhang 1 Mindestanforderungen für die Überwachung von emissionsstarken Stoffströmen

Anhang 2 Ebenen für die Überwachung von tätigkeitsspezifischen Treibhausgasemissionen

Anhang 3 Brennstoffkategorien und Standardwerte für Rechenfaktoren

Anhang 4 Indikative Mindesthäufigkeit der Analysen

Anhang 5 Inhalt der Emissionsmeldung

Anhang 6 Textbausteine für das Prüfgutachten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Emissionen von Treibhausgasen gemäß § 7 des Emissionszertifikategesetzes (EZG), BGBl. I Nr. 46/2004 idF BGBl. I Nr. 171/2006, aus Anlagen, in denen eine in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG angeführte Tätigkeit ausgeführt wird, für die Berichterstattung über diese Emissionen gemäß § 8 EZG, sowie für die Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 EZG. Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Bestimmungen der Entscheidung der Kommission 2007/589/EG zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 299, für die Überwachung der Emissionen, für die Berichterstattung und die Prüfung anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. Akkreditiertes Labor: Eine für die relevanten Analysen gemäß dieser Verordnung, insbesondere Analysen von Brennstoffen und/oder Abfällen hinsichtlich der Parameter Heizwert und Kohlenstoffanteil, gemäß Akkreditierungsgesetz BGBl. Nr. 468/1992 idgF, akkreditierte inländische oder nach ISO 17 025 akkreditierte ausländische Einrichtung.
2. Anlage: eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
3. Anlagen der Kategorie A: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von höchstens 50 000 Tonnen fossilem CO2 vor Abzug von weitergeleitetem CO2 berichtet wurden.
4. Anlagen der Kategorie B: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 50 000 Tonnen und höchstens 500 000 Tonnen fossilem CO2 vor Abzug von weitergeleitetem CO2 berichtet wurden.
5. Anlagen der Kategorie C: Anlagen, für die in der vorangegangenen Handelsperiode durchschnittliche Jahresemissionen von über 500 000 Tonnen fossilem CO2 vor Abzug von weitergeleitetem CO2 berichtet wurden.
6. Anlagen mit geringen Emissionen: Anlagen, für die während der vorangegangenen Handelsperiode Emissionen von weniger als 25 000 Tonnen fossilem CO2 im Jahresschnitt berichtet und geprüft wurden.
7. Berichtszeitraum: Der Zeitraum, über den eine Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG zu erstatten ist. Dabei handelt es sich jeweils um ein Kalenderjahr.
8. Biomasse: Nicht fossile, biologisch abbaubare organische Stoffe pflanzlichen, tierischen und mikroorganischen Ursprungs, einschließlich Produkte, Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Industrien, sowie nicht fossile, biologisch abbaubare organische Fraktionen von Industrie- und Siedlungsabfällen, einschließlich Gase und Flüssigkeiten, die bei der Zersetzung nicht fossiler und biologisch abbaubarer organischer Stoffe anfallen.
9. Brennstoff-/Materialstrom (Stoffstrom): Ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden.
10. Charge: Eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird.
11. De-minimis-Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von emissionsschwachen Stoffströmen, die kumuliert höchstens 1 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 2% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 20 000 Tonnen fossilem CO2 pro Jahr) der jährlichen CO2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
12. Ebene: Ein bestimmtes Element einer Methode zur Bestimmung von Tätigkeitsdaten und Rechenfaktoren. Je höher die Nummer der Ebene ist, desto geringer sind die mit dieser Ebene verbundenen Unsicherheiten bei der Ermittlung der Emissionen. Eine Definition der einzelnen Ebenen erfolgt in Anhang 2.
13. Emissionen aus der Verbrennung: Treibhausgasemissionen, insbesondere Kohlenstoffdioxidemissionen, die während der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen.
14. Emissionen: die Freisetzung von Kohlenstoffdioxid oder anderen Treibhausgasen, die in Anhang 1 EZG oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannt sind, in die Atmosphäre aus Quellen in einer Anlage gemäß Z 2.
15. Emissionsquelle, Quelle: Ein einzeln identifizierbarer Teil (Punkt oder Prozess) einer Anlage gemäß Z 2, aus dem in Anhang 1 EZG oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG genannte Treibhausgase emittiert werden.
16. Emissionsschwache Brennstoff-/Materialströme: Eine vom Inhaber ausgewählte Gruppe von Stoffströmen, die kumuliert höchstens 5 000 Tonnen der jährlichen Emissionen an fossilem CO2 freisetzen oder die kumuliert für weniger als 10% (und in diesem Fall bis zu einem maximalen Gesamtanteil von 100 000 Tonnen fossilem CO2 pro Jahr) der jährlichen CO2-Gesamtemissionen dieser Anlage vor Abzug des weitergeleiteten CO2 verantwortlich sind, wobei der jeweils absolut höhere Wert maßgebend ist.
17. Emissionsstarke Brennstoff-/Materialströme: Stoffströme, die nicht unter Z 11 und Z 16 angeführt sind.
18. Energiebilanzmethode: Eine Methode zur Schätzung der als Brennstoff in einem Kessel verwendeten Energiemenge, berechnet als Summe nutzbarer Wärme und aller relevanten Energieverluste durch Strahlung, Wärmeleitung und über Abgase.
19. Entdeckungsrisiko: Das Risiko, dass die unabhängige Prüfeinrichtung eine wesentliche Falschangabe oder eine wesentliche Nichtkonformität nicht entdecken wird.
20. EPER-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend Anhang 2, erste Spalte (bezeichnet als "Anlage 3 GewO 1994 bzw. Anlage 1 Teil 1 AWG") der EPER Verordnung (BGBl. II Nr. 300/2002).
21. EPER-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPER Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung vergebene Identifikationsnummer.
22. EPRTR-Code: Code der Quellenkategorien entsprechend der Verordnung (EG 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Jänner 2006 über die Schaffung eines Europäischen Registers zur Erfassung der Freisetzung und Übertragung von Schadstoffen und zur Änderung der Richtlinie 91/689/EWG und Richtlinie 96/61/EG des Rates.
23. EPRTR-Identifikationsnummer: Die vom Umweltbundesamt im Rahmen der EPRTR-Berichtspflicht vergebene Identifikationsnummer.
24. Genauigkeit: Der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mit Hilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden.
25. Grad an Sicherheit: Das Maß, in dem sich die unabhängige Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die im jährlichen Emissionsbericht einer Anlage enthaltenen Informationen keine wesentlichen Falschangaben enthalten.
26. Grad an Wesentlichkeit: Der quantitative Schwellen- oder Grenzwert, der zu verwenden ist, um ein angemessenes Prüfgutachten über die im jährlichen Emissionsbericht mitgeteilten Emissionsdaten zu erstellen.
27. Hinreichende Sicherheit: Ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der
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