Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Berner Ãœbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982 idF BGBl. Nr. 133/1985,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 847/1994) hinterlegt:

Staaten:Â Â Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Georgien 16. Februar 1995

Haiti 11. Oktober 1995

Kuba 20. November 1996

Lettland 11. Mai 1995

Moldova 1. August 1995

Russische Föderation 9. Dezember 1994

St. Kitts und Nevis 3. Jänner 1995

St. Vincent und die Grenadinen 29. Mai 1995

Türkei 1. Oktober 1995

Ukraine 25. Juli 1995

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben:

Kuba:

– daß es die in den Artikeln II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in Anspruch nehmen werde;

– ferner, daß es sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.

Moldova:

Die Bestimmungen der Übereinkunft werden nicht auf Werke angewendet, die per 31. Dezember 1994 auf dem Hoheitsgebiet der Republik Moldova öffentliches Eigentum waren.

Russische Föderation:

Geht davon aus, daß sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in bezug auf die Russische Föderation bereits öffentliches Eigentum auf ihrem Hoheitsgebiet waren.

Ukraine:

Gemäß Art. 18 Abs. 3, daß die Übereinkunft nicht auf Werke der Literatur und...

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