Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik (Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung)

195. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik (Transportbetontechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8a, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Transportbetontechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Transportbetontechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eingetreten werden.

(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Transportbetontechniker, Transportbetontechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Transportbetontechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1. Entgegennehmen und Disponieren von Kundenbestellungen,
2. Herstellen von Transportbeton gemäß Aufträgen aus Ausgangsstoffen wie zB aus Zement, Gesteinskörnungen, Zusatzmitteln und Wasser,
3. Einrichten, Überwachen und Bedienen von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
4. Reinigen, Warten und Instandhalten von Lagereinrichtungen, Förder-, Aufbereitungs- und Produktionsanlagen,
5. Entnehmen von Proben und Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen,
6. Einrichten, Überwachen und Bedienen von Wiederaufbereitungsanlagen von Restbeton und -mörtel auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
7. Erstellen und Nachbearbeiten von Versand- und Lieferbegleitpapieren.

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Transportbetontechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes - -
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche -
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
5. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
7. Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten
8. Kenntnis der facheinschlägigen Normen und Vorschriften
9. Anfertigen von Skizzen
10. Lesen und Interpretieren von technischen Unterlagen wie von Zeichnungen, Plänen, Normen, Vorschriften und Betriebsanleitungen -
11. Grundkenntnisse der Physik -
12. Grundkenntnisse der allgemeinen und anorganischen Chemie -
13. Kenntnis und Anwendung der berufsspezifischen Mathematik wie zB Mischungsrechnungen und Rezepturberechnungen -
14. Grundkenntnisse der Betontechnologie wie Einteilung von Beton, Ausgangsstoffe, Betonchemie, Betoneinbau, Nachbehandlung und Kennzeichnung Kenntnis der Betontechnologie wie Einteilung von Beton, Ausgangsstoffe, Betonchemie, Betoneinbau, Nachbehandlung, Kennzeichnung, Verfahren zur Betonherstellung, Normanforderungen (Frisch- und Festbetonprüfungen), Betonentwurf
15. Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton Kenntnis der schädlichen Einflüsse wie Feuchtigkeit, Kälte, Hitze, Frost, Wasser und Zugluft auf Beton
16. Kenntnis der Lagerung von Feststoffen und Flüssigkeiten sowie Umgang mit den betriebsspezifischen Lagereinrichtungen für Feststoffe und Flüssigkeiten -
17. Kenntnis der Wirkungsweise und Funktion von Förderanlagen Bedienen und Überwachen von Förderanlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme
18. Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion der in der Betonherstellung (Gewinnung, Aufbereitung, Produktion, Veredelung) eingesetzten Apparate und Anlagen -
19. Grundkenntnisse der Verfahren zur
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