Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung)

200. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz (Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Lehrbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist

1. ein freiberuflich tätiger Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
2. eine zahnärztliche Gruppenpraxis,
3. eine Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder
4. ein Zahnambulatorium oder eine sonstige Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde.

(3) Lehrberechtigter im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs."

(4) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 eingetreten werden.

(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahnärztlicher Fachassistent oder Zahnärztliche Fachassistentin) zu bezeichnen.

Ausbildungsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in der zahnärztlichen Fachassistenz erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und auf Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin auszuführen:

1. Betreuen der Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung,
2. Erläutern der Mundhygiene und der Maßnahmen zur Prophylaxe,
3. Assistieren des Zahnarztes bei konservierenden, chirurgischen, prothetischen, parodontologischen und kieferorthopädischen Behandlungen
4. Anfertigen von Röntgenaufnahmen,
5. Abrechnen der erbrachten zahnärztlichen Leistungen mit den Patienten, privaten Versicherungen und Sozialversicherungsträgern,
6. Anwenden von Hygienemaßnahmen,
7. Organisieren des täglichen Praxisablaufes und der Terminplanung,
8. Durchführen von administrativen Aufgaben wie Patientenverwaltung, Schriftverkehr und Zahlungsverkehr.

Ausbildungsinhalte

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahnärztliche Fachassistenz werden folgende Ausbildungsinhalte festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach Anordnung und unter Aufsicht des Zahnarztes oder der Zahnärztin im Sinne des Ausbildungsprofils befähigt wird.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Aufgaben und Marktstellung des Lehrbetriebes
1.1.1 - Kenntnis des Gesundheitswesens, der betriebsspezifischen Kontakte zu den jeweiligen Auftragnehmern, Kunden, Patienten oder Klienten und deren Verhalten
1.1.2 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der innerbetrieblichen Abläufe des Lehrbetriebes
1.2 Betriebseinrichtung, Hygiene, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und Hilfsmittel
1.2.2 Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes
1.2.3 Kenntnis der wichtigsten medizinischen Einrichtungen einer zahnärztlichen Ordination -
1.2.4 Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation Anwendung der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation
1.2.5 - Pflege und Wartung der Handinstrumente
1.2.6 Erste Hilfe-Ausbildung Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Notfall
1.2.7 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
1.3 Ausbildung im dualen System
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
1.3.2 Kenntnis des Inhalts und Ziels der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
2. Verwaltung, Organisation, Kommunikation und EDV
2.1 Kenntnis der Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung -
2.2 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens und der fachgerechten Kommunikation mit Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden, Patienten, Klienten oder Lieferanten
2.3 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der betrieblichen, bürotechnischen Organisations-, Arbeits- und Kommunikationsmittel
2.4 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten sowie Arbeiten mit Formularen und Vordrucken, Arbeiten bei Postein- und -ausgang, Ablage, Evidenz und Registratur
2.5 Anlegen, Führen und Archivieren von Dateien, Statistiken, Karteien und Akten
2.6 - Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen der EDV (Hardware, Software und Betriebssysteme) und von speziellen medizinischen EDV-Programmen
2.7 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer EDV-Anwendungen (wie Textverarbeitung, Kalkulation, Internet, E-Mail, Buchhaltung, Terminüberwachung und Ablage)
2.8 Grundkenntnisse des Qualitätswesens Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements
2.9 Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT