Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Keramiker/in (Keramiker/in-Ausbildungsordnung)

204. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Keramiker/in (Keramiker/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Keramiker/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1. Gebrauchskeramik,
2. Baukeramik,
3. Industriekeramik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Keramiker/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik:
a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
b) Herstellen von Formen und Modellen,
c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
d) Drehen und Formen von Gebrauchskeramik wie zB Tassen, Teller und Vasen,
e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
g) Veredeln keramischer Oberflächen,
h) Trocknen und Brennen,
i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
2. Keramiker/in - Schwerpunkt Baukeramik:
a) Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
b) Herstellen von Formen und Modellen,
c) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
d) Drehen und Formen von Baukeramik wie zB Kacheln, Fliesen und Gefäße,
e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
g) Veredeln keramischer Oberflächen,
h) Trocknen und Brennen,
i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
3. Keramiker/in - Schwerpunkt Industriekeramik:
a) Herstellen von Formen und Modellen,
b) Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
c) Umrüsten und Einrichten von Formgebungsmaschinen,
d) Formen (zB Gießen, Pressen) von keramischen Rohlingen mittels Formgebungsmaschinen,
e) Garnieren und Nachbearbeiten keramischer Rohlinge,
f) Zubereiten und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
g) Veredeln keramischer Oberflächen,
h) Trocknen und Brennen,
i) Prüfen der Produkte auf Fehler,
j) Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Keramiker/in wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes - -
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche -
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
5. Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
7. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen
8. Kenntnis der Rohstoffe, Werkstoffe (Steingut, Steinzeug, Porzellan) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
9. Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, usw.
10. - Mitarbeit bei der Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe Auswahl und Prüfung auf Verwendbarkeit der betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe
11. Kenntnis der Masseherstellung
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