Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung)

193. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hafner/in (Hafner/in-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Hafner/in

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hafner/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Erstellen von technischen Zeichnungen (z.B. Ofen- und Montagepläne, Luftleitungssysteme),
2. Durchführen berufsspezifischer Berechnungen (z.B. Wärmebedarfsberechnungen, Ofenberechnungen und Zugberechnungen von Öfen und Küchenherden, Erstellen von Energieausweisen für die erstellten Öfen und Heizungsanlagen),
3. Bearbeiten und Versetzen von keramischen Bauteilen, Schamott- und Mauersteinen sowie von Natur- und Kunststeinen,
4. Herstellen von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger,
5. Einbauen von Mess-, Steuer- und Regelsystemen in Öfen und Heizungsanlagen,
6. Durchführen von Funktionsanalysen (Probeheizungen) und Abgasanalysen,
7. Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen,
8. Anbieten und Durchführen von Instandhaltungs- und Servicearbeiten,
9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hafner/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes - -
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche -
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
5. Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
6. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
7. - Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen Beraten und Betreuen von Kunden in Energie-, Klima- und Umweltfragen
8. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
9. Kenntnis der Werk- (keramische Bauteile, Schamott- und Mauersteine, Natur- und Kunststeine) und Hilfsstoffe (wie z.B. Zement, Gips, Kleber usw.), ihrer Eigenschaften, Verwendungs-, Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung
10. Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke
11. Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik und des Ofenbaues
12. Kenntnis der Brennstofflehre (feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe) und anderer Energieträger
13. Kenntnis der Verbrennungslehre (Verbrennungsphasen, Brennwert, Heizwert, Heizwertbestimmung, Emissionen, Abgasmessung, Abgasanalysen)
14. - Kenntnis der Bauphysik (z.B. Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Raumklima, Luftfeuchtigkeit, U-Werte, Wärmestrahlung, Brandschutz, Schallschutz)
15. Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Öfen und Heizungsanlagen für Einzelraum-, Mehrraum- oder Ganzhausheizungen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie andere Energieträger (z. B. Kachelöfen, Kombiöfen, Heizkaminen, Küchenherden, offenen Kaminen, Sonderformen, Gas-Einsatz-Kachelöfen und Elektro-Heizungen)
16. - Kenntnis der Rauchfanglehre (Bauweisen, Kaminzug, Zugstörungen,
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