Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik (Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung)

196. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik (Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Kälteanlagentechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Kälteanlagentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kälteanlagentechniker bzw. Kälteanlagentechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kälteanlagentechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen sowie Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
2. Zusammenbauen vorgefertigter Bauteile sowie von Kälte- und Elektroeinheiten für Kälteanlagen und kältetechnische Einrichtungen,
3. Montieren, Anschließen und Inbetriebnehmen von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen sowie Durchführen der Dichtheitskontrollen,
4. Montieren und Justieren von Mess-, Steuer-, Regel-, Prozeßleit- und Sicherheitseinrichtungen,
5. Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes sowie der Isoliertechnik,
6. Messen, Instandsetzen, Prüfen und Warten von Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und kältetechnischen Einrichtungen,
7. Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen fachlicher Instandsetzungsarbeiten,
8. Ausführen der Arbeiten und Beachtung der facheinschlägigen Umweltvorschriften,
9. Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltverträglichkeit,
10. Erfassen von technischen Daten und Anlegen von technischen Dokumentationen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kälteanlagentechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes - - -
2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche -
3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes
4. Kenntnis der Ar-beitsplanung und Arbeitsvorberei-tung Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
5. Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes
6. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte
7. Kenntnis der Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
8. Kenntnis über Umweltauswirkungen wie Ozonschichtzerstörung, Klimawandel, Treibhauspotenzial (Global Warming Potential GWP) und Umweltvorschriften (wie zB Kyoto-Protokoll, Verordnungen (EG) Nr. 842/2006, (EG) Nr. 303/2008 und (EG) Nr. 307/2008) von Kältemitteln sowie Umgehen mit Kältemitteln unter Beachtung der Umweltvorschriften
9. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metall und Kunststoffen (Messen, Anreißen, Biegen und Richten, Bohren, Sägen, Feilen, Schleifen, Gewindeschneiden von Hand) Herstellen von unlösbaren Verbindungen (Elektroschweißen, Gasschmelzschwei-ßen, Schutzgas-schweißen) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung - -
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