Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/frau (Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung)

194. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/frau (Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Ermitteln des Bedarfes für die Warenbeschaffung und Durchführen der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform,
2. Überwachen und administratives Bearbeiten von Warenlieferungen,
3. Übernehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen von Waren,
4. Vorbereiten, Bereitstellen und verkaufsgerechtes Präsentieren sowie Demonstrieren des betrieblichen Warensortimentes,
5. Planen des Einkaufs unter Berücksichtigung aktueller technischer Entwicklungen und der Erfordernisse des Marktes,
6. Beraten von Kunden bei der Produktauswahl, technischen Ergänzungen und Zubehör,
7. Beraten von Kunden hinsichtlich Bildgestaltung und -nachbearbeitung,
8. Anbieten von Serviceleistungen,
9. Führen von Verkaufsgesprächen,
10. Entgegennehmen und Abwickeln von Bestellungen und Kundenaufträgen inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
11. Behandeln von Kundenreklamationen.

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
1. Der Lehrbetrieb
1.1 Kenntnis über den Lehrbetrieb
1.1.1 Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes
1.1.2 Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehr-betriebes sowie der Standorteinflüsse - -
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
1.2.1 Funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen Einrichtungen und Geräte des Verkaufes
1.2.2 Kenntnis der Gesundheits-, Unfall- und Umweltgefahren sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften
1.2.3 Kenntnis der behördlichen Aufsichtsorgane, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen sowie der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
1.3 Ausbildung im dualen System
1.3.1 Kenntnis der Lehrvertragspartner und der Verpflichtungen aus dem Lehrvertrag (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
1.3.2 Kenntnis des Inhalts und der Ziele der Ausbildung sowie einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
1.4.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche
1.4.2 Kenntnis der betrieblichen technischen Hilfsmittel und Durchführung einfacher im Betrieb vorhandener EDV-Anwendungen
1.4.3 - Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe, der betrieblichen Waren-bewegung und der sich daraus ergebenden Belege -
1.4.4 - - Kenntnis der betrieblichen Kosten, ihrer Zusammen-setzung und ihrer Auswirkungen auf die Rentabilität und die Preisge-staltung
1.4.5 Kenntnis der Formen der betrieblichen Kommunikation
1.4.6 Grundkenntnisse einer rechnergestützten Erfassung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Warenbewegung Erfassen der betrieblichen Warenbewegung
1.4.7 Grundkenntnisse über die für betriebsbezogenen Aufgaben und Funktionen des Rechnungswesens notwendigen Unterlagen
2. Warenbeschaffung und Lagerung
2.1 Einkaufsplanung
2.1.1 - - Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfes unter Verwendung betriebsüblicher Aufzeichnungen und Kommunikationsmittel
2.1.2 - Kenntnis über Bestell-mengen und Bestellzeit-punkte unter Beachtung der Einkaufsgewohnheiten der Kunden -
2.1.3 - Kenntnis der Bezugsquellen und Einkaufsmöglichkeiten -
2.1.4 - Kenntnis der für den Betrieb relevanten Bedingungen und Regelungen des Waren-bezuges -
2.1.5 Unterstützung bei der Einkaufsplanung unter Berücksichtigung des Kundenkreises, saisonaler und regionaler Erfordernisse, der Verkaufsschwerpunkte und des Marktsegments des Lehrbetriebs
2.2 Einkaufsabwicklung
2.2.1 - Bestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform unter Berücksichtigung von Menge, Preis und Qualität
2.2.2 - -
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