Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung)

401. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holztechnik (Holztechnik-Ausbildungsordnung) Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird verordnet:

Lehrberuf Holztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

1.Fertigteilproduktion (H1)
2.Werkstoffproduktion (H2)
3.Sägetechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

1.Design und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-modulekönnen kombiniert werden mit
H1H2H3S1
H1xxx
Dauer4 Jahre4 Jahre3,5 Jahre
H2xxx
Dauer4 Jahre4 Jahre3,5 Jahre
H3xx
Dauer4 Jahre4 Jahre

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Fertigteilproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen und Schnitthölzern,
2.Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen,
3.Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen aus Holz und anderen Werkstoffen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
4.Vormontieren und Zusammenbauen von Fertigprodukten wie z.B. Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelteilen,
5.Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
6.Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Werkstoffproduktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Holzwerkstoffen, Schnitthölzern oder Rundhölzern sowie Vorbereiten für die Weiterverarbeitung (z.B. Entrinden),
2.Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Holztrockenanlagen, Aufbereitungs-Anlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleimprodukten,
3.Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Hebe- und Transporteinrichtungen, Holztrockenanlagen, Aufbereitungsanlagen sowie Produktionsmaschinen und -anlagen zur Herstellung von Werkstoffen wie z.B. von Spanplatten, Faserplatten, Sperrholzplatten, Holzleim-produkten auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
4.Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
5.Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Sägetechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.Beurteilen, Kontrollieren, Auswählen und fachgerechtes Lagern von Hölzern unter Beachtung der branchenüblichen Regelungen,
2.Rüsten, Einstellen, Einrichten, Überprüfen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
3.Bedienen, Überwachen und Steuern von Förderanlagen, Holztrockenanlagen, Holzbe- und verarbeitungsmaschinen und -anlagen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
4.Be- und Verarbeiten von Holz insbesondere Herstellen und Weiterverarbeiten von Schnittholz,
5.Behandeln und Veredeln von Oberflächen,
6.Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

(4) Im Spezialmodul Design und Konstruktion ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

1.Erstellen von Entwurfszeichnungen von Hand und rechnergestützt,
2.Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben für die Serienproduktion,
3.Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für die Serienproduktion,
4.Präsentieren von Arbeitsergebnissen unter Anwendung von Präsentationshilfen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.Grundmodul Holztechnik
1.Der Lehrbetrieb
1.1Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner
1.2Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs
1.3Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften
1.4Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung
1.5Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements
1.6Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel
1.7Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards
2.Lehrlingsausbildung
2.1Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
2.2Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung
2.3Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
3.Fachübergreifende Ausbildung:In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
3.1Methodenkompetenz, z.B.: Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc.
3.2Soziale Kompetenz, z.B.: in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc.
3.3Personale Kompetenz, z.B.: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.
3.4Arbeitshaltungen, z.B.: Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.
4.Fachausbildung
4.1Ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
4.2Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung
4.3Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden
4.4Kenntnis der Werk- (z.B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung
4.5Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Handwerkzeuge und Arbeitsbehelfe
4.6Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen, Plänen, Schaltplänen usw.
4.7Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen auch unter Verwendung rechnergestützte Systeme
4.8Handhaben von Mess- und Prüfgeräten sowie Messen von berufsspezifischen Größen
4.9Grundfertigkeiten in der manuellen und maschinellen Holzbearbeitung und -verarbeitung wie z.B. Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen, Schlitzen, Dübeln, Verzinken, Schleifen, Bohren, Verbindungstechniken
4.10Fertigkeiten in der manuellen und maschinellen Bearbeitung und Verarbeitung weiterer Werkstoffe (z.B. Metalle, Kunststoffe, Glas usw.)
4.11
...

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