Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert wird (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnungs- Novelle 1982 ? WTBO-Novelle 1982)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung Die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1965 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 59/1966 und 292/1967 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 2 ist folgender Abs. 6 anzufügen:

    „(6) Die Angehörigen der Berufsgruppen gemäß

    1. 1 Z 1 und 2 dürfen bei der Unterfertigung von Prüfungsberichten, Bestätigungsvermerken und Gutachten eine durch Weglassung der Worte „ und Steuerberater" verkürzte Berufsbezeichnung führen;

    dies gilt sinngemäß auch für die im Abs. 5 Z 1

    und 2 genannten Personengemeinschaften und juristischen Personen."

  2. Dem § 3, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)" erhält, ist folgender Abs. 2 anzufügen:

    „(2) Die im Abs. 1 genannten Erfordernisse müssen auch während der gesamten Dauer der Berufsausübung erfüllt sein."

  3. § 4 hat zu lauten:

    „§ 4. Mindestalter Bewerber um eine Befugnis zur Ausübung des Berufes als Wirtschaftstreuhänder müssen das 24. Lebensjahr vollendet haben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ausnahmen gewähren."

  4. § 5 hat zu lauten:

    „§ 5. Besondere Vertrauenswürdigkeit Besondere Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Berufswerber von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen strafbaren Handlung oder wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Gleiches gilt, wenn der Berufswerber von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit rechtskräftig bestraft worden ist und die Strafe nicht getilgt ist."

  5. Im § 7 Abs. 2 haben die Worte „oder Kommanditgesellschaft auf Aktien" zu entfallen.

  6. § 9 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Personen, die bereits seit mindestens zwei Jahren als Steuerberater bestellt und tätig sind, sind zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 zuzulassen."

  7. Dem § 9 ist folgender Abs. 4 anzufügen:

    „(4) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife-

    oder Studienberechtigungsprüfung erforderlich."

  8. § 10 hat zu lauten:

    㤠10. Praxis

    (1) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater ist eine mindestens vierjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind 1. eine praktische Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung, in der sich der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte; im Höchstausmaß von eineinhalb Jahren und 2. ein Hochschulstudium gemäß § 9 Abs. 1 und 2, falls es im Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen war, im Höchstausmaß

    von einem Jahr anzurechnen, wobei deckungsgleiche Zeiten gemäß

    Z 1 und 2 nur einfach und Zeiten, in denen der Zulassungswerber als Berufsanwärter tätig war,

    überhaupt nicht zu berücksichtigen sind; die Anrechnung darf insgesamt eineinhalb Jahre nicht

    überschreiten.

    (2) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater ist eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Berufsanwärter in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei erforderlich; auf diese sind Zeiten anzurechnen,

  9. in denen der Zulassungswerber bereits als Steuerberater bestellt und tätig war, in doppeltem Ausmaß,

  10. in denen der Zulassungswerber als Revisor bei einem genossenschaftlichen Prüfungsverband tätig war, mit ihrer tatsächlichen Dauer, und 3. in denen sich der Zulassungswerber bei einer praktischen Tätigkeit in Wirtschaft oder Verwaltung die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen eines Wirtschaftstreuhänders aneignen konnte, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren; als solche Tätigkeit ist auch eine hauptberufliche facheinschlägige Tätigkeit als Universitätslehrkraft oder als Lehrer für kaufmännische Fächer an mittleren und höheren Schulen anzusehen.

    (3) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Steuerberater oder als Buchprüfer und Steuerberater erforderlich.

    (4) Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater haben glaubhaft zu machen, daß sie während ihrer Praxis auch Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Dies gilt auch für Bewerber um die Zulassung zur Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,

    soweit sie nicht bereits Buchprüfer und Steuerberater sind."

  11. § 11 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Bescheide, mit denen die Zulassung zur Fachprüfung oder die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen oder Prüfungsfächern trotz Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung erteilt wurde,

    können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950)."

  12. Dem § 12 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

    „Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit Entschädigungen."

  13. Im § 12 Abs. 2 lit. b Z 2 ist das Wort „zwei"

    durch das Wort „drei" zu ersetzen.

  14. § 12 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Die Prüfungsausschüsse sind beschlußfähig,

    wenn neben dem Vorsitzenden a) bei den Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater mindestens fünf weitere Prüfungskommissäre,

    b) bei den Fachprüfungen für Steuerberater mindestens drei weitere Prüfungskommissäre anwesend sind."

  15. § 12 Abs. 5 hat zu lauten:

    „(5) Die von den Bewerbern zu bezahlenden Prüfungsgebühren sind in einer dem Prüfungsumfang und dem Zeitaufwand der an der Prüfung mitwirkenden Personen einschließlich der zuständigen Bediensteten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder angemessenen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen."

  16. § 13 hat zu lauten:

    „§ 13. Gliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände

    (1) Die Fachprüfung für Steuerberater besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

    Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie ist vor der mündlichen Prüfung abzulegen.

    (2) Prüfungsfächer der Fachprüfung für Steuerberater sind:

  17. Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder;

  18. das Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts;

  19. Rechnungswesen und Rechnungslegung

    (Organisation des Rechnungswesens einschließlich der Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung; Buchführung und Grundzüge der Lohn- und Gehaltsverrechnung; Jah-

    resabschluß, und zwar insbesondere Gliederung,

    Bewertung und Rechtsgrundlagen);

  20. Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze;

    Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung und Finanzierung; Unternehmensorganisation und interne Revision; Bewertung von Unternehmen);

  21. Grundzüge der Rechtslehre (bürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld- und Sachenrechtes; Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechtes der Personengesellschaften; Grundzüge des Rechtes der Gesellschaft mbH und der Aktiengesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften;

    Grundzüge des Wechsel- und Scheckrechtes,

    des Insolvenzrechtes und des zivilgerichtlichen Verfahrensrechtes; Grundzüge des Gewerberechtes, des Arbeitsrechtes und des Datenschutzrechtes).

    (3) Die erste Klausurarbeit der Fachprüfung für Steuerberater besteht in der Ausarbeitung eines Steuerfalles, der auf den Ergebnissen der doppelten Buchhaltung aufbaut, und aus der Verfassung von Abgabenerklärungen; die zweite Klausurarbeit umfaßt Themen aus den im Abs. 2 Z 3 und 4

    genannten Prüfungsfächern, die mündliche Prüfung alle im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer.

    (4) Die Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater bestehen aus einer Hausarbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten in der Dauer von je sechs Stunden; sie sind nach positiver Beurteilung der Hausarbeit und vor der mündlichen Prüfung abzulegen. Falls der Bewerber bereits als Buchprüfer und Steuerberater bestellt ist, ist er von der Hausarbeit bei der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater befreit. Bewerber,

    die nicht bereits als Steuerberater bestellt sind,

    haben bei der Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater zusätzlich die Klausurarbeit gemäß

    1. 3 erster Halbsatz abzulegen.

    (5) Prüfungsfächer der Fachprüfungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Buchprüfer und Steuerberater sind:

  22. Berufsrecht und Standespflichten der Wirtschaftstreuhänder unter Berücksichtigung der für die jeweils angestrebte Befugnis in Betracht kommenden besonderen Fragen;

  23. Betriebswirtschaftliches Revisions- und Berichtswesen (betriebswirtschaftliche Grundlagen,

    besondere Bilanzierungsfragen einschließlich von Sonderbilanzen aller Art, Bilanzierungs-

    und Ausschüttungspolitik bei Kapitalgesellschaften unter Bedachtnahme auf deren betriebswirtschaftliche und steuerliche Auswirkungen, Fusionen, Umwandlungen und Einbringungen unter Berücksichtigung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften,

    Rechtsvorschriften und berufsübliche Vorgangsweise bei der Durchführung von Abschlußprüfungen, Revisions- und Berichtstechnik,

    Berücksichtigung von Fachgutachten,

    Erteilung von Bestätigungsvermerken, Beachtung internationaler Prüfungsgrundsätze,

    Sonderprüfungen, Abfassung von Sachverständigengutachten auf dem Gebiete des Rechnungswesens und der Rechnungslegung);

  24. das Abgabenrecht...

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