Bundesgesetz, mit dem die Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geändert wird (EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die          Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1991, wird wie folgt geändert:

Artikel I Nach § 69 wird folgender Artikel II a eingefügt:

„Artikel II a EWR-Anpassungsbestimmungen Anwendbarkeit der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung

§ 69 a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) nach Maßgabe der §§ 69 b bis 69 f anzuwenden.

Staatsangehörigkeit

§ 69 b. Staatsangehörige anderer EWR-Vertragsstaaten sind Inländern gleichzuhalten.

Besondere Berufsantrittserfordernisse

§ 69 c. (1) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Steuerberater haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich — abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft — die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 69 d Abs. 1 sowie den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß §§ 16 bis 18 nachzuweisen. Staatsangehörige eines Staates ohne reglementierte Berufsbefugnis haben darüber hinaus ein mindestens dreijähriges einschlägiges mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium, eine zweijährige hauptberufliche wirtschaftstreuhänderische Berufsausübung in einem EWR-Vertragsstaat und eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Berufsanwärter im Inland, auf die eine in einem EWR-Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG-des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen, Anhang VII Z 1) rezipierten Fassung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen ist, nachzuweisen.

(2) Nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates befugte Wirtschaftsprüfer haben vor ihrer öffentlichen Bestellung und vor Aufnahme ihrer wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit in Österreich — abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft — die allgemeinen Erfordernisse der §§ 3 bis 6, ihre Befugnis, die positive Ablegung der Eignungsprüfung gemäß...

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