Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 581 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 eingebracht werden.

(2) Mit ihrem In-Kraft-Treten tritt die Verordnung des Bundesministers für...

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