KONVENTION ZUR BESEITIGUNG JEDER FORM VON DISKRIMINIERUNG DER FRAU

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 1 bis 4 verfassungsändernd sind,

    samt Vorbehalten wird verfassungsmäßig genehmigt;

  2. Gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

    (Ãœbersetzung)

    Die Vertragsstaaten dieser Konvention im Hinblick darauf, daß die Satzung der Vereinten Nationen den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau bekräftigt,

    im Hinblick darauf, daß die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz der Unzulässigkeit der Diskriminierung aufstellt und verkündet,

    daß alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind und jeder Mensch ohne irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds aufgrund des Geschlechts,

    Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten hat,

    im Hinblick darauf, daß die Vertragsstaaten der Internationalen Menschenrechtspakte verpflichtet sind, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller wirtschaftlichen,

    sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen und politischen Rechte zu gewährleisten,

    in Anbetracht der unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und Sonderorganisatio-

    nen abgeschlossenen internationalen Konventionen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,

    ferner im Hinblick auf die Resolutionen, Erklärungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau,

    jedoch besorgt darüber, daß

    die Frau trotz dieser verschiedenen Instrumente noch immer weitgehend diskriminiert wird,

    unter Hinweis darauf, daß die Diskriminierung der Frau die Grundsätze der Gleichberechtigung und der Achtung der Menschenwürde verletzt, die Frauen daran hindert, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen,

    wirtschaftlichen und kulturellen Leben ihres Landes teilzunehmen,

    das Wachstum des Wohlstandes von Gesellschaft und Familie hemmt und der Frau die volle Entfaltung ihrer Fähigkeiten im Dienste ihres Landes und der Menschheit erschwert,

    besorgt darüber, daß dort, wo Armut herrscht, Frauen beim Zugang zu Nahrungsmitteln,

    Gesundheitseinrichtungen, Bildung,

    Ausbildung und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie bei der Befriedigung sonstiger Bedürfnisse am ehesten benachteiligt werden,

    in der Überzeugung, daß die Errichtung der neuen Weltwirtschaftsordnung auf der Grundlage von Gleichheit und Gerechtigkeit wesentlich zur Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen wird,

    nachdrücklich darauf hinweisend,

    daß die Beseitigung der Apartheid, aller Formen von Rassismus,

    rassischer Diskriminierung,

    Kolonialismus, Aggression,

    ausländischer Besetzung und Fremdherrschaft sowie von Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten unerläßlich für die volle Ausübung der Rechte von Mann und Frau ist,

    mit der Erklärung, daß die Festigung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die internationale Entspannung, die gegenseitige Zusammenarbeit aller Staaten ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung,

    die allgemeine und vollständige Abrüstung — insbesondere die nukleare Abrüstung unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle —, die Durchsetzung der Grundsätze der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens in den Beziehungen der Länder untereinander sowie die Verwirklichung des Rechts der unter Fremd- und Kolonialherrschaft sowie ausländischer Besetzung lebenden Völker auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit sowie auf Achtung ihrer nationalen Souveränität und territorialen Integrität den sozialen Fortschritt und die soziale Entwicklung fördern und somit zur Erreichung der vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau beitragen,

    in der Überzeugung, daß die größtmögliche und gleichberechtigte Mitwirkung der Frau in allen Bereichen Voraussetzung für die vollständige Entwicklung eines Landes, für das Wohlergehen in der Welt und für die Sache des Friedens ist,

    eingedenk des bedeutenden,

    bisher noch nicht voll anerkannten Beitrags der Frau zum Wohlergehen der Familie und zur Gesellschaftsentwicklung, der sozialen Bedeutung der Mutterschaft und der Aufgaben beider Elternteile im Rahmen von Familie und Kindererziehung sowie in dem Bewußtsein, daß die Rolle der Frau bei der Fortpflanzung kein Grund zur Diskriminierung sein dürfe und daß die Erziehung der Kinder eine Aufgabe ist, die sich Männer und Frauen und die gesamte Gesellschaft teilen müssen,

    in dem Bewußtsein, daß sich die traditionellen Rollen von Mann und Frau in der Gesellschaft und Familie wandeln müssen,

    wenn es zur vollen Gleichberechtigung von Mann und Frau kommen soll,

    entschlossen, die in der Erklärung

    über die Beseitigung der Diskriminierung der Frau niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen und zu diesem Zwecke alle zur Beseitigung irgendeiner Form und Erscheinungsweise dieser Art von Diskriminierung erforderlichen Maßnahmen zu verabschieden,

    sind wie folgt übereingekommen:

    TEIL I Artikel 1

    In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau" jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau — gleich, welchen Familienstands — auf politischem,

    wirtschaftlichem, sozialem,

    kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.

    Artikel 2

    Die Vertragsstaaten verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau, kommen überein, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik der Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen und verpflichten sich zu diesem Zweck,

    a) den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in ihre Verfassung oder in andere in Frage kommende Gesetze aufzunehmen,

    sofern sie dies noch nicht getan haben,

    und durch gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen für die tatsächliche Verwirklichung dieses Grundsatzes zu sorgen;

    b) durch geeignete gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen,

    gegebenenfalls auch Sanktionen, jede Diskriminierung der Frau zu verbieten;

    c) den gesetzlichen Schutz der Rechte der Frau auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit dem Mann zu gewährleisten und die Frau durch die zuständigen nationalen Gerichte und sonstigen öffentlichen Einrichtungen wirksam vor jeder diskriminierenden Handlung zu schützen;

    d) die Frau diskriminierende Handlungen oder Praktiken zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß alle staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln;

    e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau durch jedwede Personen, Organisationen oder Unternehmen zu ergreifen;

    f) alle geeigneten Maßnahmen,

    einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften,

    zur Abänderung oder zur Aufhebung aller Gesetze, Vorschriften,

    Bräuche und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung der Frau darstellen;

    g) alle strafrechtlichen Bestimmungen aufzuheben, die eine Diskriminierung der Frau darstellen.

    Artikel 3

    Die Vertragsstaaten treffen auf allen Gebieten, insbesondere auf politischem, sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet,

    alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Verabschiedung von Rechtsvorschriften, zur Sicherung der uneingeschränkten Entfaltung und Förderung der Frau, damit gewährleistet wird,

    daß alle Frauen die Menschenrechte und Grundfreiheiten gleichberechtigt ausüben und genießen können.

    Artikel 4

  3. Vorübergehende Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Konvention, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind aufzuheben,

    sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.

  4. Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zum Schutz der Mutterschaft, einschließlich der in dieser Konvention angeführten Maßnahmen, gelten nicht als Diskriminierung.

    Artikel 5

    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,

    a) die einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT