Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 19. Dezember 1977, mit der die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 abgeändert wird (15. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1977, Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/

1964, BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966,

BGBl. Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.

Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.

Nr. 122/1971, BGBl Nr. 191/1972, BGBl.

Nr. 297/1973, BGBl. Nr. 297/1974, BGBl.

Nr. 20/1975 und BGBl. Nr. 285/1976 wird wie folgt abgeändert:

  1. Im § 2 Abs. 7 (lit. b wird der Ausdruck

    „bahnärztlich" durch den Ausdruck „bahnbetriebsärztlich"

    ersetzt.

  2. § 3 Abs. 2 Z. 8 hat zu lauten:

    „Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule),

    Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie,

    das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, soweit diese Zeit vier Jahre

    übersteigt,

    1. bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

      BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer;

      hat der Beamte an das Diplomstudium,

      auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen, und aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

      so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

    2. bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 5 festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

      Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT