Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 neuerlich abgeändert wird (32. Novelle der Bundesbahn- Besoldungsordnung 1963)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 19. Dezember 1990 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:

Artikel I Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. Nr. 443/1990, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 3 Abs. 2 Z 3 wird die Zitierung

    „Wehrgesetz 1978" durch die Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305," ersetzt.

  2. Im § 3 Abs. 4 Z 2 wird die Zitierung „nach den

    §§ 15 bis 15 b Mutterschutzgesetz oder nach den

    §§ 2 bis 5 Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG)"

    durch die Zitierung „nach den §§ 15 bis 15 b und 15 d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG),

    BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl.

    Nr. 651/1989," ersetzt.

  3. Im § 8 Abs. 7 lit. a wird die Zitierung

    „Wehrgesetz BGBl. Nr. 150/1978," durch die Zitierung „Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305,"

    ersetzt.

  4. Nach § 8 Abs. 8 wird folgender Abs. 8 a eingefügt:

    „(8 a) Haben der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1

    lit. g des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl.

    Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 8 dritter Satz als erfüllt."

  5. Im § 11 Abs. 1 wird der Betrag „1094 S" durch den Betrag „1159 S"...

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