Bundesgesetz vom 10. Juli 1958 über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Dorotheum stehen.

§ 1. (1.) Bedienstete und Empfänger von Ruhegenüssen des Dorotheums, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Jänner 1914, RGBl. Nr. 15 (Dienstpragmatik),

sinngemäß Anwendung finden, stehen in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Dorotheum.

Dienstbehörde dieser Bediensteten ist das Dorotheum. Gegen Bescheide der Dienstbehörde steht die Berufung an das Bundesministerium für Inneres offen.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Personen und Empfänger von Versorgungsgenüssen nach solchen Personen finden die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Ruhensvorschriften und die Bestimmungen der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novellel956, BGBl.

Nr. 55, insoweit sinngemäß Anwendung, als in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist; die auf Grund dieser Bundesgesetze für die Bundesbeamten erlassenen Verordnungen finden auf Bedienstete und Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums keine Anwendung.

(3) Für Bedienstete und Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen des Dorotheums sind Verordnungen auf Grund der im Abs. 2

angeführten Bundesgesetze vom Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassen.

(4) Die Festsetzung des Dienstpostenplanes bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres.

§ 2. (1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

(§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage

(§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,

ruhegenußfähige Personalzulagen,

Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige Verwendungszulagen,

Teuerungszulagen).

(3) Die Monatsbezüge sind am letzten Arbeitstag eines Monates für den folgenden Monat auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung kann vom Vorstand des Dorotheums angeordnet werden, wenn sie aus organisatorischen Gründen,

die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

§ 3. (1) Der Gehalt der im § 1 genannten Bediensteten bestimmt sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Verwendungsgruppen:

  1. Betriebsdienst;

  2. Schätztechnischer Dienst;

  3. Werkstättendienst;

  4. Magazinsdienst und...

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