Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

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Auf Grund des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert Â

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:Â Â

Anwendungsbereich Â

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung Â

  1.  der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation Â

für Fette, ABl. Nr. 172 vom 30. September 1966 S 3025, insbesondere des Art. 35a, und Â

  2.  der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 Â

vom 14. Juni 2002 S 27. Â

Zuständigkeit Â

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. Â

Zulassung Â

§ 3. Unternehmen mit Verpackungsanlagen haben die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung

(EG) Nr. 1019/2002 bei der AMA zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben:Â Â

  1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers, Â

  1. Ort der Verpackungsanlage, Â

  3. Kapazität der Verpackungsanlage, Â

  4.  Angaben zum Lagerhaltungssystem bzw. zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Â

Olivenöls nachvollziehbar ist. Â

Aufbewahrungspflichten Â

§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl in Behältnissen kleiner Â

5 l verpacken oder anbieten, sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft Â

der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre Â

vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Â

(2) Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG)Â Â

Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen. Â

Duldungs- und Mitwirkungspflichten Â

§ 5. (1) Die Unternehmen gemäß § 3 haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums Â

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft Â

und des Europäischen Rechnungshofes (in der Folge Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Â

Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, Auskünfte Â

zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen. Â

(2) Die...

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