Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Feber 1982 über eine Erhebung des Bestandes an landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird — hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen — verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat mit Stichtag 3. Juni 1982 den Bestand an überwiegend in der Land- und Forstwirtschaft in Benützung stehenden Maschinen und Geräten, auch wenn sie sich vorübergehend in Reparatur befinden oder aus anderen Gründen nicht im Betrieb sind, zu erheben. Außerdem sind in diesen Betrieben die selbstbewirtschaftete Gesamtfläche, der Verbrauch von Brenn- und Treibstoffen im Jahre 1981, der maximale Lagerraum für Dieselöl in Hoftankanlagen,

die am Stichtag gelagerte Menge an Dieselöl sowie die Art der Zentralheizungsanlage zu erfassen.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet:

  1. bei betriebseigenen Maschinen und Geräten die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,

    Pächter und sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) von a) land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit einer selbstbewirtschafteten Gesamtfläche von mindestens 1 Hektar,

    1. Erwerbsobstbau- und Erwerbsweinbauflächen von mindestens 0,25 Hektar,

    2. Erwerbsgartenland oder Baumschulflächen von mindestens 0,10 Hektar;

  2. bei Maschinen, die im gemeinsamen Eigentum mehrerer Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe stehen, der Miteigentümer, in dessen Betrieb sich die Maschine am Stichtag um 12 Uhr mittags befindet; befindet sich die Maschine zu diesem Zeitpunkt bei keinem der Miteigentümer, so ist jener Miteigentümer zur Auskunft verpflichtet, der sie zuletzt in Verwahrung gehabt hat;

  3. bei gemeinschaftlich benützten Maschinen und Geräten, die im Eigentum von Gemeinden,

    landwirtschaftlichen Genossenschaften und sonstigen zum Zwecke des Einsatzes von landwirtschaftlichen Maschinen bestehender Vereinigungen stehen, die Eigentümer, unabhängig davon, wo sich die Maschinen zum Zeitpunkt der Erhebung befinden; dies gilt auch für Maschinen und Geräte, die vermietet,

    verliehen oder in anderer Weise zu land-

    und forstwirtschaftlichen Arbeiten verwendet werden und Lohnunternehmen gehören.

    § 3. Die Durchführung der Erhebung hat in der Form zu geschehen, daß die Auskunftspflichtigen in der Zeit vom 3. Juni bis 15. Juli 1982 entweder im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen...

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