Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft — im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet — haben,

—  in Anerkennung des Schutzbedürfnisses der Anwohner gegen störende Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugplatzes Altenrhein,

—   in   der  Absicht,   auf  der   Grundlage   einer einvernehmlichen rechtlichen Regelung einen geordneten Flugbetrieb zu ermöglichen,

—  in dem Bewußtsein, daß dies für den Flugplatz Altenrhein nur durch eine Mitbenützung des österreichischen Luftraums sichergestellt werden kann,

—  im Hinblick auf das Bestreben der Republik Österreich, eine regelmäßige Flugverbindung von Altenrhein nach Wien einzurichten und aufrechtzuerhalten,

—  unter Berücksichtigung der Bedeutung, die das   Naturschutzgebiet   Rheindelta   für   die Republik Österreich besitzt,

—  in der Absicht, Gegenrecht für die Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems zu gewähren,

—  eingedenk ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO),

folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1 Benützung des österreichischen Luftraums

(1)   Die  Benützung des  österreichischen  Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für   Abflüge   vom   Flugplatz   Altenrhein   ist   im Rahmen  dieses  Vertrags  und  der Vereinbarung gemäß Art. 6 gestauet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen  sind  ohne  besondere  österreichische Bewilligung   höchstens   fünfundsiebzig   derartige Überflüge im Jahr erlaubt.

(2)   Die  Benützung des  österreichischen  Luftraums   über   dem   Rheindelta   im   Rahmen   von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO-Flugplans gestattet.

(3)  Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein.

ARTIKEL 2 Luftraumstruktur Zum Schutz der Sicht- und Instrumentenflüge wird von den Vertragsparteien für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende flugsicherungstechnische Luftraumstruktur in Form einer Flugplatzverkehrszone (ATZ) oder eines kontrol-

lierten   Luftraums,   geschaffen.   Die   Einzelheiten werden in der Vereinbarung...

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