Verordnung der Bundesregierung vom 17. Juli 1962, durch die die Aus- und Einfuhr bestimmter Waren von der Bewilligungspflicht nach dem Außenhandelsgesetz befreit wird.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 lit. a des Außenhandelsgesetzes, BGBl. Nr. 226/1956, in der Fassung der Außenhandelsgesetznovelle 1958, BGBl. Nr. 163, der Außenhandelsgesetznovelle 1959, BGBl.

Nr. 284, und der Außenhandelsgesetznovelle 1961, BGBl. Nr. 313, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:

§ 1. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 2. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 2/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 3. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 4. Von der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr (Anlage A 3/II zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 5. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 1 zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 6. Von der Bewilligungspflicht bei der Einfuhr (Anlage B 3/I zum Außenhandelsgesetz)

werden befreit:

§ 7. Von der Bewilligungspflicht bei...

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