Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Kleblach-Lind

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 33/1994 wird verordnet:

Der Straßen verlauf eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde Kleblach-Lind wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 53,0, führt in der Folge in geringem Abstand nördlich der Bahnlinie der ÖBB Bleiburg - Innichen und bindet bei km 57,9 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium tur wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT