Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992, geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/ 1971, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 lautet:

    „Bestandteile der Bundesstraße

    § 3. Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer Bundesstraße gelegene Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen."

  2. Im § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

    „(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse bis zu 50 m können nach Zustimmung der berührten Länder und Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, verordnet werden."

  3. Im § 6 lautet der letzte Satz:

    „Für die Durchführung der Förderung der genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gelten die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 20 und 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982 in der geltenden Fassung, sinngemäß."

  4. § 14 Abs. 2 lautet:

    „(2) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schütze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 — AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt."

  5. Im § 21 Abs. 1 lautet der vierte Satz:

    „Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 —...

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