Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2010

163. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2010

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

§ 1. Die Betragsgrenze für das Jahr 2010 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2010 festzusetzen ist, beträgt 1 947 604 ?.

§ 2. Die Betragsgrenze für das Jahr 2010 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für Vorhaben eines Landes, die mit 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes festzusetzen ist, wie sie sich auf Grund der Abrechnung des Jahres 2009 nach § 12 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 ergeben, beträgt:

1. für das Burgenland: 47 079 ?;
2. für das Land Kärnten: 116 716 ?;
3. für das Land
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