Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter geändert wird

(CELEX-Nr.. 394L0063)

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ausstattung gewerblicher Betriebsanlagen mit Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter, BGBl. Nr 558/1991, wird wie folgt geändert:

1  Im § 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 2 Z.1)" 2. Der § 2 lautet:

„§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw ist 1   ortsfeste Kraftstoffbehälter ortsfeste Behälter zur Lagerung und Abgabe von Ottokraftstoff an andere ortsfeste Behälter in der Betriebsanlage oder an festverbundene Tanks. Aufsetztanks oder Gefäßbatterien von Straßentankfahrzeugen, an Eisenbahnfahrzeuge (Kesselwaggons) oder an Tankschiffe sowie Tankstellen-Lagertanks, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen) und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen, die mit Ottokraftstoff befüllt werden (Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 94/63/EG);

  1.   Ottokraftstoff Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);

  2.   Straßentankfahrzeuge Fahrzeuge, die der Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1993. BGBl. Nr 370, unterliegen;

  3.   Durchsatz die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, welche während der letzten drei Jahre von einem ortsfesten Kraftstoffbehälter in bewegliche Behältnisse abgegeben wurde;

  4.   Dampfrückgewinnungseinrichtung eine Einrichtung für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff aus Dämpfen einschließlich etwaiger Puffertanksysteme;

  5.   Fülleinrichtung eine Einrichtung, mit der Ottokraftstoff in bewegliche Behältnisse abgegeben werden kann; Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge umfassen eine oder mehrere Füllstellen;

    7   Füllstelle eine Vorrichtung, mit der Ottokraftstoff jeweils in einem...

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