Bundesgesetz vom 13. Dezember 1984, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, geändert wird (Novelle zum Betriebshilfegesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 617/1983 wird geändert wie folgt:

  1. Dem Titel wird folgender Klammerausdruck angefügt: „(Betriebshilfegesetz — BHG)"

  2. Art. I § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

    „1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht erfaßt sind,

    oder"

  3. a) Im Art. I § 3 Abs. 3 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß

    von 20 Stunden in einer Woche oder,

    1. bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche von der betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird. Das Ausmaß des täglichen Einsatzes ist unter Anführung des Namens und der Anschrift der betriebsfremden Hilfe in geeigneter Weise glaubhaft zu machen."

    2. Art. I § 3 Abs. 4 lautet:

      „(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn 1. infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine betriebsfremde Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder 2. wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer betriebsfremden Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist."

    3. Art. I § 3 Abs. 5 lautet:

      „(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3

      beträgt 250 S und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3

      auszuzahlen."

    4. Art. I § 3 Abs. 6 lautet:

      „(6) Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat...

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