Bundesgesetz vom 30. Juni 1982 über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I ABSCHNITT I Anspruchsberechtigung, Art und Ausmaß der Leistungsansprüche Personenkreis

§ 1. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben weibliche Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung in der Krankenversicherung 1. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, oder 2. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 559/1978,

pflichtversichert sind.

(2) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben überdies weibliche Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, die jedoch 1. gemäß § 2 b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nicht erfaßt sind, sofern der land(forst)wirtschaftliche Betrieb seit der Eheschließung bzw., falls diese mehr als neun Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte, während eines Zeitraumes von neun Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten geführt worden ist,

oder 2. gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, oder 3. gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind.

Ruhen der Leistungsansprüche

§ 2. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz ruht, solange die Anspruchsberechtigte 1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf Grund einer anderweitigen behördlichen Anordnung angehalten wird;

  1. sich im Ausland aufhält, es sei denn, daß der Versicherungsträger die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt.

    Leistungen

    § 3. (1) Den Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz (§ 1) gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten,

    Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde.

    (2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe...

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