Bundesgesetz vom 13. März 1957 über eine Bewertungsfreiheit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Bewertungsfreiheitsgesetz 1957).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres 1957 (1956/1957) kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden,

sofern der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3

oder gemäß § 5 Einkommensteuergesetz 1953

ermittelt wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit der Wirtschaftsjahre 1958 (1957/1958) und 1959

(1958/1959) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen,

  1. von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume und Wartezimmer.

    (3) Die vorzeitige Abschreibung ist a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 25 v. H., für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland und in dem nördlich der Donau gelegenen Teil des Bundeslandes Oberösterreich liegen; das gleiche gilt für die Gebiete des Bundeslandes Kärnten, die südlich der Gail bis zu ihrer Mündung in die Drau und von da ab südlich der Drau bis zur Staatsgrenze sowie in den Gerichtsbezirken Völkermarkt und St. Paul liegen,

    ferner für die Gerichtsbezirke Eibiswald,

    Arnfels, Leibnitz, Mureck, Radkersburg,

    Fehring und Fürstenfeld des Bundeslandes Steiermark;

  2. für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20 v. H., für...

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