Bundesgesetz vom 11. Juli 1963 über eine Bewertungsfreiheit bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres 1964 (1963/1964) kann von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung, zulässigen gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden, sofern der Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5

des Einkommensteuergesetzes 1953 ermittelt wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit der Wirtschaftsjahre 1965 (1964/1965) und 1966

(1965/1966) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen, mit Ausnahme von für betriebszugehörige Arbeitnehmer bestimmten Wohnhäusern und von für betriebszugehörige Arbeitnehmer in betriebseigenen Gebäuden bestimmten Wohnräumen,

b) von Personenkraftwagen und Personenflugzeugen

— ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Mietflugzeuge, Schulflugzeuge und Flugzeuge der Flugtransportgesellschaften —

und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen für Büros, Empfangsräume und Wartezimmer,

c) von Geschäftsportalen, soweit deren Anschaffungs-

oder Herstellungskosten 60.000

Schilling übersteigen.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20

v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, bei für betriebszugehörige Arbeitnehmer bestimmten Wohnhäusern und bei für betriebszugehörige Arbeitnehmer in betriebseigenen Gebäuden bestimmten Wohnräumen beträgt die vorzeitige Abschreibung höchstens 5 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten,

b) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v.

H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland und in dem nördlich der Donau gelegenen Teil des Bundeslandes...

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