Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wird verordnet:

§ 1. (1) In den nachstehenden Bundesländern dürfen nach Ausschöpfung der ihnen durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7

  1. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft,

BGBl. Nr. 138/1996, zugeteilten Anzahl von Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 1695 weitere Beschäftigungsbewilligungen mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird wie folgt aufgeteilt:

Burgenland....................................................................................................    500

Niederösterreich............................................................................................    300

Oberösterreich ..............................................................................................    300

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT