Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1.(1) Fremde (§ 1 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954) brauchen zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden „Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt.

(2) Von Fremden, die sich 1.  innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2.  zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen.

(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie 1.  auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages oder anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen;

  1.   als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;

  2.   gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine Beschäftigungsbewilligung brauchen;

  3.   Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen  gedeckt wird,  das  sie  als  Bedienstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

  4.   ausübende Künstler (An. 3 lit. a des Internationalen Abkommens  über den  Schutz der ausübenden   Künstler,   der   Hersteller   von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben;

  5. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

    § 2. (1) Die Bundesregierung hat, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, für jeweils ein Jahr mit Verordnung die Anzahl der Bewilligungen festzulegen, die höchstens erteilt werden dürfen. Sie hat dabei die Entwicklung eines geordneten Arbeitsmarktes sicherzustellen und auf den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten, insbesondere im Bereich des Schul- und Gesundheitswesens, auf die allgemeine innerstaatliche demographische Entwicklung sowie auf die Zahl der Fremden, die sich in Österreich bereits niedergelassen haben, auf die Zahl der Asylwerber und auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedacht zu nehmen. Die Zahl der Personen, denen im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Asyl gewährt wurde, und der Personen, denen im Rahmen der Familienzusammenführung der Aufenthalt zu gestatten ist, sind bei der Festlegung der Zahl anzurechnen.

    (2) Die Bundesregierung hat in dieser Verordnung im Interesse einer den Möglichkeiten und Erfordernissen (Abs. 1) der einzelnen Länder entsprechenden Verteilung von Fremden im Bundesgebiet die Bewilligungen auf die Länder aufzuteilen. Der Landeshauptmann eines Landes, in dem die Zahl der in diesem Land bereits niedergelassenen Fremden den Bundesdurchschnitt erheblich übersteigt, kann die Ausschöpfung der für dieses Bundesland vorgesehenen Zahl von Bewilligungen unter Bedachtnahme auf § 3 und die in Abs. 1 angeführten Möglichkeiten und Erfordernisse mit Verordnung regeln.

    (3)  Die Bundesregierung kann in dieser Verordnung 1.  die Zahl von Bewilligungen bestimmen, die gemäß § 7 Abs. 1 unter den dort festgelegten Voraussetzungen im Wege der Arbeitsmarktverwaltung erteilt werden dürfen und 2.  entsprechend den Erfordernissen der österreichischen Wirtschaft Gruppen von Fremden bezeichnen, die insbesondere im Hinblick auf ihre Ausbildung, Kenntnisse oder Erfahrung oder   im   Hinblick   auf   den   Transfer  von Investitionskapital in bestimmten Wirtschaftszweigen nach Österreich bei der Erteilung von Bewilligungen bevorzugt zu berücksichtigen sind,  Â...

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