Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963, mit dem Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage gewährt wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Teuerungszulage.

§ 1. (1) Jedem Bezieher von Arbeitslosengeld beziehungsweise von Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl.

Nr. 199, gebührt ohne Anrechnung auf diese Leistungen eine Teuerungszulage.

(2) Die Teuerungszulage nach Abs. 1 beträgt 10 S monatlich und erhöht sich um 5 S für jede Person, für die dem Leistungsbezieher ein Familienzuschlag nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

jedoch keine Kinderbeihilfe nach dem Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, gebührt.

(3) Auf einen Tag entfällt als Teuerungszulage ein Dreißigstel des monatlichen Betrages.

(4) Der Aufwand für die Teuerungszulage nach diesem Bundesgesetz wird aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

Auszahlung.

§ 2. (1) Die Teuerungszulage nach § 1 ist monatlich im nachhinein bei der nächstfolgenden Auszahlung des Arbeitslosengeldes beziehungsweise der Notstandshilfe, und zwar zusammen mit diesen Leistungen, durch die für ihre Auszahlung...

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