Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 1995 geändert wird (3. BFG-Novelle 1995) und mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1995 bewilligt werden (2. Budgetüberschreitungsgesetz 1995 - 2. BÜG 1995)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I (Bundesfinanzgesetz 1995)

Das Bundesfinanzgesetz 1995, BGBl. Nr 283, in der Fassung der 2. BFG-Novelle 1995 wird wie folgt geändert:

1  Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 33 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 34 angefügt:

„34. beim Voranschlagsansatz 1/65108 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Schilling für Ausgaben des Regionalbusverbundes Aichfeld/Murboden, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."

  1. Art. VII Z 21 lautet:

„21. beim Voranschlagsansatz 1/60346 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling, soweit entsprechende Bundesmittel zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten, den extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)" gemäß der Verordnung (EWG) Nr 2078/92 erforderlich sind und diese durch die Länder kofinanziert werden;"

Abschnitt II (2. Budgetüberschreitungsgesetz 1995)

Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 1995 bewilligt werden (2. Budgetüberschreitungsgesetz 1995 - 2. BÜG 1995)

§ 1. Zur Ausfinanzierung der Maßnahmen des „Österreichischen Umweltprogrammes zur Förderung einer umweltgerechten...

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