Bundesgesetz vom 11. Juli 1973, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz. BGBl. Nr. 272/1972 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 10 Abs. 1 ist vor dem letzten Halbsatz der Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen;

    die beiden folgenden Sätze haben wie folgt zu lauten:

    „Der Grundbetrag kann jedoch in Einzelfällen bis auf 35.000 S reduziert werden, wenn dies auf Grund des Umfanges, der Auflage und der wirtschaftlichen Lage einer förderungswürdigen,

    periodischen Druckschrift vom Beirat (§ 9) mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt."

  2. Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „mit der Anzahl der jährlich erscheinenden Nummern dieser Druckschrift sowie" zu entfallen.

  3. Der Punkt am Ende des Abs. 2 des § 10

    ist durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Gleichzeitig wird folgender Satz angefügt:

    „Periodische Druckschriften, von denen mehr als zwei Drittel der Auflage kostenlos abgegeben werden, haben trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 nur Anspruch auf den Grundbetrag."

  4. Im § 10 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz wie folgt zu lauten:

    „so sind die...

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