Bundesgesetz vom 9. Juli 1972 über die Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien sowie der Publizistik

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine — im folgenden Rechtsträger genannt — zu fördern,

sofern diese Rechtsträger die nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;

  2. der Rechtsträger muß in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, ökonomische, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in gemeinnütziger Weise durch Schulungen, Seminare, Enqueten,

    Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien,

    Publikationen und ähnliches zu fördern;

  3. der Rechtsträger muß von einer im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;

  4. der Rechtsträger muß gemäß seinen satzungsmäßigen Zwecken den Bestimmungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung,

    BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen;

  5. die Satzung des Rechtsträgers muß Bestimmungen darüber enthalten, daß der Jahresabschluß

    und die Gebarung alljährlich durch zwei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften)

    oder durch zwei Buchprüfer und Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

    BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluß

    im „Amtsblatt Zur Wiener Zeitung"

    zu veröffentlichen ist.

    (2) Hat eine politische Partei mehrere Rechtsträger errichtet, so darf jedenfalls nur einer als Förderungswerber bezeichnet werden.

    § 2. (1) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förderungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grundbetrag in Höhe von jährlich 3 Millionen Schilling und aus einem Zusatzbetrag bestehen.

    (2) Die Höhe des Zusatzbetrages für den einzelnen Rechtsträger muß in einem festen Verhältnis zur mandatsmäßigen Stärke der politischen Partei im Nationalrat stehen, von der der betreffende Rechtsträger als Förderungswerber bezeichnet wurde. Die Zusatzbeträge dürfen jährlich insgesamt 20 Millionen Schilling nicht

    übersteigen.

    (3) Die einem Rechtsträger gewährten Förderungsmittel dürfen nicht in unbeweglichem Vermögen oder in anderer Art dauernd angelegt werden.

    § 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit ist von einem Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers) abhängig. Eine solche Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden.

    (2) Beim...

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