Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz ? UniAkkG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

(3) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

  2. Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

  3. Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten.

    Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

  4. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.

  5. Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

    Wirkungen der Akkreditierung

    § 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität“ zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden,

    und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität...“. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.

    (2) Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer...

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