Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelgesetz 1994 ? DMG 1994)

Der Nationalrat hat beschlossen: Begriffsbestimmungen S 1. (1) Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.

(2) Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Abs. 1 zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.

§ 2. (1) Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.

(2) Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.

(3) Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.

§ 3. Unter Inverkehrbringen ist das Einführen, das Befördern, das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr zu verstehen. Dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen für deren Mitglieder gleich.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1   Kohlendioxid und Wasser,

  1. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 1 des Pfanzenschutzmittelgesetzes,  BGBl. Nr. 476/1990, auch wenn diesen Nährstoffe zugesetzt wurden,

  2. Abwasser und Abfälle, wie Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien und Müllkompost,

  3. Verbrennungsrückstände,

  4. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich zu wissenschaftlichen Forschungs- oder Versuchszwecken in den dafür erforderlichen Mengen abgegeben werden,

  5. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nachweislich für den Export bestimmt sind, ausgenommen EWG-Düngemittel für den Export in Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,

  6.   Rohstofflieferungen, die nachweislich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Weiterverarbeitung abgegeben werden,

  7. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die im Ausgangsvormerkverkehr (ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr) oder im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der Fassung BGBl. Nr. 463/1992 entsprechend den Zollvorschriften in das Zollgebiet zurückgebracht werden,

  8.   Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich zur Verwendung in Aquarien bestimmt sind,

  9. Gefährliche Abfälle und Problemstoffe im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990.

    Inverkehrbringen von Düngemitteln,

    Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

    § 5. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9 a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.

    (2) Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die 1. bei sachgerechter Anwendung a) die Fruchtbarkeit des Bodens oder b) die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder c) den Naturhaushalt gefährden, oder 2. Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oder 3. falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oder 4. Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht.

    (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.

    Zulassung von Typen

    § 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.

    (2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht 1. die Fruchtbarkeit des Bodens oder 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder 3. den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner 4   geeignet sind,

    1. das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder b) die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder c) den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.

    (3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:

  10. Â Â die Bezeichnung der Typen,

  11. die Zusammensetzung der Typen,

  12. die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,

  13. äußere Merkmale,

  14. Gehalte an Nebenbestandteilen,

  15. bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,

    7   die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten,

  16. für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.

    Schadstoffe

    § 7. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pfanzenhilfsmitteln bei sachgerechter Anwendung auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstlich nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,

  17. die Fruchtbarkeit des Bodens oder 2. die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder 3. den Naturhaushalt zu gefährden.

    (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren sowie des...

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